Bund und Länder legen Leitlinien zu Open Access vor

Im Rahmen der 16. Berliner Open-Access-Konferenz der Max-Planck-Gesellschaft, die aktuell unter dem Titel “Together for Transformation” Berlin stattfindet, wurden gestern Leitlinien von Bund und Ländern zu Open Access vorgestellt.

Diese Leitlinien wurden von der Kultusministerkonferenz (KMK) im März verabschiedet. Auf der Webseite der KMK findet sich eine knappe Pressemitteilung zu dem Papier. In dieser heißt es zum Prozess der Erarbeitung:  

“Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und die Länder haben auf Fachebene seit 2019 einen intensiven Austausch zum Thema Open Access. Im Ergebnis dieses Austauschs sind gemeinsame Leitlinien von Bund und Ländern zu Open Access entstanden.”

Vorgestellt wurde das Papier gestern auf der MPG-Konferenz von BMBF-Staatssekretärin Sabine Döring und Andreas Handschuh vom Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus. Dieser wird in der Meldung mit den folgenden Worten zitiert:

“Bund und Länder senden mit den Leitlinien zum Open Access ein starkes Zeichen für eine unabhängige und souveräne Wissenschaft. Der Transformationsprozess hin zu Open Access bedarf einer gemeinsamen Anstrengung aller Akteure und Organisationen des Wissenschaftssystems, damit offenes Publizieren wissenschaftlicher Ergebnisse aus öffentlich finanzierter Forschung zum Standard wird.“

Die Leitlinien, die in deutscher und englischer Sprache über die Website des Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) zugänglich sind, gliedern sich in zehn Abschnitte: 

1. Unterstützung der Transformation durch Bund und Länder; Kooperation

In diesem Abschnitt wird die Kooperation von Bund und Ländern betont: “Bund und Länder wollen […] das seit 2019 regelmäßig stattfindende Austauschformat zu Open Access verstetigen und unter Einbeziehung der Wissenschaft den begonnenen strategischen Prozess fortsetzen.”

2. Gestaltung rechtlicher Rahmenbedingungen

Hier werden das Zweitveröffentlichungsrecht sowie die Verankerung von Open Access in der Förderungspolitik des BMBF sowie die Integration von Open Access in der Hochschulgesetzgebung betont. 

3. Fördermaßnahmen zur Unterstützung der Open-Access-Transformation

In diesem Abschnitt werden weitere “Fördermaßnahmen zur Unterstützung der Transformation hin zu Open Access” angekündigt. 

4. Open Access und Hochschulsteuerung

Hier betonen die Länder ihr Anliegen, “Open Access nach Möglichkeiten durch Instrumente der Hochschulsteuerung bspw. in Wissenschafts- bzw. Hochschulentwicklungsplänen” zu fördern. 

5. Qualität von Open-Access-Publikationen und Reputation

Unter diesem Titel wird die Bedeutung der Weiterentwicklung der Forschungsbewertung betont. U.a. heißt es dort: “In Zukunft sollte im Rahmen von Evaluationsprozessen die Bewertung der Inhalte einzelner Artikel der pauschalen Qualifizierung der diese Forschung publizierenden Zeitschriften vorgezogen werden. Bund und Länder ermutigen die akademischen Einrichtungen, die DORA-Deklaration zu unterzeichnen und in diesem Sinne zu handeln.”

6. Services und Infrastrukturen

Betont wird in diesem Abschnitt die Bedeutung von Open-Access-Publikationsfonds und -Repositorien an wissenschaftlichen Einrichtungen. Auch ermutigen Bund und Länder, ganz im Geiste der aktuellen Schlussfolgerungen des EU-Rates, “Einrichtungen, eigene wissenschaftsgetragene Infrastrukturen aufzubauen und weiterzuentwickeln, um Autorinnen und Autoren die Möglichkeit zu geben, in wissenschafts- getriebenen bzw. wissenschaftseigenen Publikationsformen ihre Ergebnisse zu veröffentlichen.” Darüber hinaus wird festgestellt: “Bund und Länder teilen die Einschätzung des Wissenschaftsrates, dass Diamond-Open-Access-Modelle zur Diversität des Systems beitragen und in Konkurrenz zu gebührenfinanzierten Modellen treten können.”

7. Kostentransparenz

In diesem Kapitel wird die Erwartung formuliert, dass wissenschaftliche Einrichtungen Informationsbudgets schaffen. Zitat: “Bund und Länder gehen davon aus, dass die wissenschaftlichen Einrichtungen transparente Informationsbudgets aufsetzen und verweisen hierzu auf die einschlägigen Empfehlungen des Wissenschaftsrates.”

8. Vielfalt fördern, Marktkonzentration verringern

Betont wird hier die Bedeutung von Bibliodiversität. Auch werden die Kommerzialisierungsprozesse im Verlagswesen kritisiert. Zitat: “Der immer stärkeren Kommerzialisierung von öffentlich finanzierten wissenschaftlichen Publikationen ist daher gezielt entgegenzutreten. Bund und Länder würdigen die Vielfalt im wissenschaftlichen Publikationssystem in Deutschland und sehen die wichtige Rolle kleiner und mittlerer Wissenschaftsverlage.”

9. Publikationen staatlicher Akteure

Hier wird das Anliegen von Bund und Ländern formuliert, die “Verwendung offener Lizenzen” zu fördern und die „langfristige und persistent zitierbare Verfügbarkeit eigener Publikationen zu sichern.”

10. Rolle von Open Access im Gesamtkontext

Betont wird hier die Einbettung von Open Access in Open Science. U.a. heißt es “​​Bund und Länder verstehen Open Access als Bestandteil von Open-Science-Konzepten. Open Access ist als Teil des Forschungsprozesses eine Innovationsquelle. Open Access und Open Science setzen einen Kulturwandel und die Entwicklung spezieller Kompetenzen bei den Akteurinnen und Akteuren voraus.”

In einem Fazit der Leitlinien wird festgestellt: “Die Förderung der Vielfalt und Dauerhaftigkeit von Open Access ist erklärtes Ziel von Bund und Ländern. Bund und Länder teilen die Einschätzung des Wissenschaftsrates, dass die Transformation des wissenschaftlichen Publizierens zu Open Access innerhalb der nächsten Jahre abgeschlossen und das offene Publizieren wissenschaftlicher Ergebnisse aus öffentlich finanzierter Forschung zum Standard werden soll.”

Google Scholar: Neue Open-Access-Funktion

Im März hat Google Scholar die Funktion „Public access“ in Google-Scholar-Profilen integriert. Anliegen ist es, so Google, Forschende bei der Umsetzung von Open-Access-Policies („public access mandates“) zu unterstützen.

In Google Scholar sind nun die Open-Access-Policies von 182 Förderorganisationen und wissenschaftlichen Einrichtungen hinterlegt (Stand: 09.04.2021). Aus Deutschland u. a. die Open-Access-Policies der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), der Fraunhofer-Gesellschaft, der Helmholtz-Gemeinschaft und der Leibniz-Gemeinschaft.

Wie so oft bei Google Scholar ist das Verfahren eine Blackbox, d.h. wir können nur vermuten wie Google die „Public access“-Funktion im Detail umsetzt. Ein lesenswertes Interview hierzu mit Anurag Acharya, einem der Köpfe hinter Google Scholar, findet sich in Nature.

In diesem Interview wird der Ansatz der „Public access“-Funktion deutlich: Automatisiert werden die „Funding Acknowledgements“ in Papers mit den Policy-Informationen abgeglichen. Ist ein Artikel nicht frei im Web auffindbar, erscheint ein Hinweis in der „Public access“-Sektion in dem Google-Scholar einer/eines Autor*in. Die Auffindbarkeit bezieht sich dabei nicht nur auf Open-Access-Repositorien und Verlagsportale, sondern auf jegliche von Google indexierte Verzeichnisse im Web. 

Offenbar wurde die Funktion langsam ausgerollt. Seit einigen Tagen findet sich die Funktion auch in dem Back-End meines Google-Scholar-Profils. Folgender Screenshot zeigt die „Public access“-Funktion in meinem Profil:

Screenshot: Anzeige der „Public access“-Funktion im Google-Scholar-Profil

Per Klick auf die Funktion landet man auf einer Webseite, die Artikel listet, die laut Google Scholar durch eine Open-Access-Policy tangiert sind. In meinem Fall sind dies, so Google, 14 Veröffentlichungen. Zu jeder der Publikationen wird eine Leit- oder Richtlinie („Mandate“) angezeigt (siehe Screenshot).

Screenshot: Liste der Publikationen, die so Google Scholar, durch eine Open-Access-Policy tangiert sind

In meinem Fall waren bereits alle von Google identifizierten Publikationen frei zugänglich. Die Auswahl der 14 Paper und ihre Zuordnung zu den Open-Access-Policies überrascht jedoch und zeigt die Schwäche der neuen Funktion. Der automatisierte Abgleich der Angaben zu den Förderorganisationen und wissenschaftlichen Einrichtungen scheint wenig verlässlich. So erscheint in meiner Liste z. B. dreimal die National Institutes of Health (NIH) als Förderorganisation, obwohl ich bisher noch nie in einem von den NIH geförderten Projekt involviert war. Auch kann ich die Auswahl der 14 Paper nicht nachvollziehen. Somit scheint weder die Zuordnung noch die Auswahl verlässlich.

Zu hoffen ist, dass sich solche Fehler, die bei sprachbasierten Verfahren wenig überraschend sind, in Zukunft durch das Research Organization Registry (ROR) und dessen persistenten Identifikator für wissenschaftliche Einrichtungen und Förderorganisationen erledigen. (Siehe dazu unsere Arbeiten im ORCID-DE-Projekt.)

Auch irritiert es, das Google statt dem weltweit gebräuchlichen Term „Open Access“ den Begriff „Public access“ verwendet. Dieser ist zwar in den USA durch eine Verordnung der US-Regierung zu Open Access aus dem Jahr 2013 gängig, aber international kaum verbreitet.

Mehrere Kolleg*innen weisen kritisch darauf hin, dass Google Scholar, im Falle eines nicht frei zugänglichen Artikels, seine Dienst Google Drive als Alternative zu Open-Access-Repositorien bewirbt. Diesem Hinweis von Google sollte man besser nicht folgen und sich anstelle an seine lokale Bibliothek wenden. Die Bibliothekar*in wird sicher ein passendes Repositorium empfehlen können und eine/einen Autor*in im Idealfall auch gleich bei der Rechteprüfung unterstützen.

Die Google-Scholar-Funktion kann dazu beitragen wissenschaftliche Autor*innen für Open Access zu sensibilisieren, auch wenn die Angaben von Google Scholar nur bedingt belastbar scheinen. Auch zeigt die Funktion, dass die Relevanz der Compliance von Open-Access-Förderbedingungen steigt. Hierzu passt auch der Einstieg von Förderorganisationen in das Verlagswesen, wie es jüngst die Europäische Kommission mit ihrer Open-Access-Zeitschrift „Open Research Europe (ORE)“ tat. Die Europäische Kommission stellt mir ORE eine Plan-S-konforme Publikationsplattform bereit. Die Zeitschrift richtet sich an Forschende, die Ergebnisse aus EU-geförderten Projekten publizieren.

Schweizer RSC Read-and-Publish-Agreement nun teilweise öffentlich

Nach dem Einreichen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Universität Zürich endlich in die Gänge gekommen und legt nach einem Jahr (!) seit meiner Anfrage, endlich eine erste Version des 32-seitigen RSC-Vertrag mit einigen Schwärzungen offen.

Zurück auf Start – Preise sind nun wieder Geschäftsgeheimnisse

Die meisten Schwärzungen sind mit ihrer Begründung verständlich und akzeptierbar. Doch ausgerechnet bei den Preisen der einzelnen Institutionen, stellen sich nun wieder die Bibliotheken quer:

Nur Abos: Lib4Ri, Uni Fribourg und Fachhochschulen
Read & Publish: ETHZ, Universitäten Basel, Zürich, Genf, Bern

Die UZH schreibt in ihrer Begründung trotzig:

Mit der Offenlegung des zu zahlenden Gesamtbetrages wird dem Öffentlichkeitsprinzip ausreichend Rechnung getragen.

Natürlich tut es das nicht. Bei der ETHZ, Lib4RI und den Universitäten Bern, Genf, Fribourg, Zürich ist durch vergangene Rechtsentscheide klar, dass die Endpreise pro Institution offengelegt werden müssen. Von Bern habe ich die Zahlen inzwischen via direkter Anfrage auch erhalten. Einzige Ausnahme ist die Universität Basel, bei dem das durch das Bundesgericht gestützte Urteil des Appellationsgericht Basel-Stadt von 2016 diese Offenlegung bei Elsevier, Wiley und Springer verneinte.

Vermutlich stellt gerade die Anomalie der UB Basel die anderen Bibliotheken und die UZH vor ein Dilemma. Legen sie ihre Preise rechtskonform offen, wird indirekt wegen der vorliegender Darstellung auch bekannt, was die UB Basel bezahlt. Dadurch wird offensichtlich, dass sich die Gerichte in Basel die Konsequenzen einer Offenlegung völlig falsch eingeschätzt haben. Doch wer ist bereit dies offen zuzugeben und zu korrigieren?

Immerhin gab es vor kurzem in sui generis eine Auseinandersetzung zum Bundesgerichtsurteil im Falle Basel, die zum Ergebnis kommt, dass daraus hinsichtlich der Rechtsprechung beim BGÖ nichts abzuleiten sei.

Verhältnis zwischen Read & Publish ein Geschäftsgeheimnis?

Ein anderer Teil der Schwärzungen wurde wegen RSC vorgenommen. RSC wehrt sich gegen die Bekanntgabe des Verhältnis zwischen Read and Publish am Total der einzelnen Institutionen:

Mit Bekanntgabe der einzelnen Kostenpositionen wäre die Preiskalkulation des RSC-Verlages nachvollziehbar. Dies hätte zur Folge, dass das Preis-Leistungsverhältnis ableitbar ist und Rückschlüsse auf die Preis- und Rabattpolitik des RSC-Verlages möglich sind. Dies kann zu einem Wettbewerbsnachteil führen. Angaben zur Preiskalkulation fallen unter das Geschäftsgeheimnis. Die Offenbarung dieser Tatsache ist geeignet, die Stellung im Wettbewerb zu verschlechtern.

Ob es sich bei den einzelnen Spalten von Publish und Read tatsächlich um berechtigte Geschäftsgeheimnisse von RSC handelt, wird nun in einem weiteren Verfahrensschritt die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantworten müssen.

Ich finde es absurd von einem Wettbewerb und folglich von einem Wettbewerbsnachteil zu sprechen, wenn man weiss, dass RSC den 816k CHF Auftrag vom Konsortium freihändig und ohne Ausschreibung erhalten hat. Im Gegenteil. Die Verknüpfung von Read and Publish stellt vielmehr selbst eine Wettbewerbsverzerrung statt, die OA-Verlage von einem möglichen Wettbewerb von Publikationsdienstleistungen ausschliesst. Der Vorwurf, dass solche Read-and-Publish Agreements gegen das Beschaffungsrecht verstossen könnten, würde eine genauere Untersuchung verdienen.

Dilettantische Arbeit der Universität Zürich verzögert Offenlegung des RSC-Vertrages

Im Februar 2019 habe ich bei der Universität Zürich per Öffentlichkeitsgesetz Zugang zu dem „Read & Publish Agreement“ von RSC nachgefragt. Die Universität Zürich verzögerte die Antwort bis weit über die gesetzlichen Fristen, nur um dann die Einsicht letztlich gänzlich zu verwehren. Gegen diesen Ablehnung habe ich bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen Beschwerde eingelegt.

Nun lieg ein Zwischenentscheid der Rekurskommission vor. Obwohl mein Rekurs gutgeheissen wird, ist leider wohl noch lange nicht mit einer Offenlegung zu rechnen. Die Rekurskommission anerkennt zwar an, dass es der Universität Zürich im Verfahren nicht gelungen ist, aufzuzeigen weshalb im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes der Vertrag nicht zugänglich gemacht werden kann:

Vorliegend wurden von der Rekursgegnerin [Universität Zürich] keine spezifizierten, auf einzelne Vertragselemente bezogenen, substantiierten öffentliche und/oder private Interessen vorgebracht.

Dennoch sieht sich die Rekurskommission selber nicht in der Lage, als Konsequenz daraus die Offenlegung anzuordnen:

Der Inhalt des – der Rekurskommission vorliegenden – Vertrages ist ausserordentlich fachspezifisch und übersteigt das fachliche Know-how der Rekurskommission. Es ist zudem nicht Aufgabe der Rekurskommission, die allfälligen öffentlichen und/oder privaten Interessen der Rekursgegnerin [UZH] bzw. des RSC-Verlages in dem Vertragswerk zu eruieren. Die Aufgabe der Rekurskommission ist es, bei Uneinigkeit der Parteien die von der Rekursgegnerin substantiiert geltend gemachten öffentlichen und/oder privaten Interessen der Rekursgegnerin bzw. des RSC-Verlages gegen das öffentliche Interesse an der Einsichtnahme in den Vertrag abzuwägen und zu entscheiden, welches Interesse überwiegt.

Sie gibt deshalb die Angelegenheit nochmals an die Universität Zürich zurück und weist diese an, den RSC-Vertrag grundsätzlich zu edieren und an konkreten Passagen zu begründen, weshalb der Zugang nicht gewährt werden kann.

Neuer DFG-Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“

Bereits letzte Woche kommunizierte die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG), sie habe „ihre Empfehlungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis sowie die Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten (VerfOwF) grundlegend überarbeitet.“

Seit heute Nachmittag ist der Kodex, der bereits am 1.8.2019 in Kraft tritt, online. Es gilt jedoch eine Übergangsfrist: Alle Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen müssen ihn bis zum 31.7.2021 rechtsverbindlich umsetzen, um auch in Zukunft Fördermittel durch die DFG erhalten zu können. Der Kodex löst damit die aus dem Jahre 1998 stammende „Denkschrift „Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ der DFG ab. Diese wurde zuletzt 2013 aktualisiert.

Bemerkenswert ist, wie tief die Forderung nach Open Science den Kodex durchdringt. Hierfür drei Beispiele:

Z. B. wird der Begriff „Publikationsorgan“ in Leitlinie 15 breit definiert. In der Erläuterung heiß es dazu: „Neben Publikationen in Büchern und Fachzeitschriften kommen insbesondere auch Fachrepositorien, Daten- und Softwarerepositorien sowie Blogs in Betracht.“

Die Leitlinie 13 widmet sich der „Herstellung von öffentlichem Zugang zu Forschungsergebnissen“. Dort findet sich der folgende Satz (Inkl. einem Bezug zu den FAIR-Prinzipien in den Erläuterungen):

„Dazu gehört es auch, soweit dies möglich und zumutbar ist, die den Ergebnissen zugrunde liegenden Forschungsdaten, Materialien und Informationen, die angewandten Methoden sowie die eingesetzte Software verfügbar zu machen und Arbeitsabläufe umfänglich darzulegen.“

In der Leitlinie 17 „Archivierung“ werden über die Forschenden hinaus auch die wissenschaftlichen Einrichtungen und ihre Informationsinfrastrukturen in die Pflicht genommen:

„Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sichern öffentlich zugänglich gemachte Forschungsdaten beziehungsweise Forschungsergebnisse sowie die ihnen zugrunde liegenden, zentralen Materialien und gegebenenfalls die eingesetzte Forschungssoftware, gemessen an den Standards des betroffenen Fachgebiets, in adäquater Weise und bewahren sie für einen angemessenen Zeitraum auf. Sofern nachvollziehbare Gründe dafür existieren, bestimmte Daten nicht aufzubewahren, legen die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler dies dar. Hochschulen und außerhochschulische Forschungseinrichtungen stellen sicher, dass die erforderliche Infrastruktur vorhanden ist, die die Archivierung ermöglicht.“

Weitere Informationen finden sich auf der Webseite der DFG. Dort finden sich auch Informationen zur Umsetzung des Kodex. Weitere Fallbeispiele und Erläuterungen sollen in einem dynamisches Dokument folgen. Eine journalistische Einordnung des neuen Kodex findet sich bei Jan-Martin Wiarda.

Bundeskanzlei verhindert freien Zugang und subventioniert NZZ Libro Verlag

Die folgende Geschichte fängt mit der Pressemeldung Bundesrat nimmt den Bericht «Die Schweiz 2030» zur Kenntnis vom 16.10.2018 an.

Die Schweizerische Bundeskanzlei hat 77 Persönlichkeiten aus verschiedene Branchen und Landesteilen eingeladen, kurz und prägnant wichtige Entwicklungen, die der Bundesrat bei der Festlegung der Bundespolitik berücksichtigen sollte, zu schildern. Gemäss Pressemeldung wird der Bericht in die Erarbeitung des nächsten Legislaturprogrammes einfliessen.

Bericht ist auch elektronisch kostenpflichtig

Normalerweise würde man nun bei solchen staatspolitisch relevanten Berichten der Verwaltung erwarten, dass der Bericht in der Pressemeldung verlinkt ist. Hier jedoch nicht. Anstelle einer URL gibt es bloss den Hinweis, dass der Bericht im Webshop „Bundespublikationen“ oder beim Verlag „NZZ Libro“ kostenpflichtig erworben werden muss.

Buch „Die Schweiz 2030“ käuflich für 34 Fr. im Shop Bundespublikationen
„Die Schweiz 2030“ käuflich für 20.50 Fr. (E-Book) und für 34 Fr. (Print) im Shop von NZZ Libro

Autorinnen haben kein Honorar erhalten

Da die Bundeskanzlei bei diesem Bericht als Herausgeberin angegeben war, erkundigte ich mich nach dem Hintergrund dieser merkwürdigen Konstellation und verlangte gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Auskunft und Einblick in die relevanten Akten.

Hinsichtlich des Urheberrechts zu diesem Bericht gab Lorenzo Cascioni, Leiter Sektion Strategische Führungsunterstützung der Bundeskanzlei folgende Auskunft:

Die Autorinnen und Autoren haben ihren Beitrag unentgeltlich verfasst. Als Dank erhalten sie ein Gratisexemplar vom Buch. Die Urheberrechte am Text verbleiben beim Autor/bei der Autorin, die Nutzungsrechte für alle Auflagen und Ausgaben werden den Herausgebern bzw. dem Verlag übertragen.

Bund bezahlte 53’000 Franken

Hinsichtlich der finanziellen Situation wurde ich ans Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) verwiesen, welche das Bestellverfahren durchgeführt und die Abrechnung vorgenommen hat. Ich erhielt Einsicht zu den drei relevanten Bestellbestätigungen. Für die Erstellung und Gestaltung einer druckreifen PDF-Version des Berichts flossen 37k Fr. zum NZZ Libro Verlag. Für den Druck der Buchblöcke, der Umschläge und des Binden von 2000 Exemplaren wurden zusätzlich 16k Fr. an zwei weitere Firmen bezahlt:

Gestaltungsarbeiten (NZZ Libro Verlag)37’000 Fr.
Druck (Ostschweiz Druck AG)  5’530 Fr.
Buchbinderei-Arbeiten (Bubu AG)11’164 Fr
Total bezahlte Kosten durch Bund (exkl. MwSt)53’694 Fr.

Von den 2000 gedruckten Exemplare wurde die Hälfte durch die Bundesverwaltung selber beansprucht:

  • Je ein Gratisexemplar an die Autorinnen und Autoren
  • Je ein Gratisexemplar an die Kantone, Parteien und an die Parlamentarierinnen und Parlamentarier
  • Eigenbedarf innerhalb der Verwaltung (Bundesräte, Departemente/Bundeskanzlei)
  • Verkauf über Shop Bundespublikationen (ca. 500)

Subventionierung des NZZ Libro Verlags

Die andere Hälfte (1000 Ex.) wurde NZZ Libro für den Verkauf zu Verfügung gestellt. Gemäss einer (mir noch nicht zugänglichen) Basisofferte, soll für jedes durch den Verlag verkaufte Exemplar eine Rückzahlung von 20% der Netto-Verlagseinnahmen an den Bund zurückgehen. Der restliche Betrag sei als Entschädigung für die Aufwände und Vermarktung des Buches von Seiten Verlag gedacht. 

Gelingt es dem NZZ Libro Verlag alle 1000 Exemplare zu einem Preis von 34 Fr. zu verkaufen, kann er ohne eigenes Risiko und und viel Aufwand 27’200 Fr. Erlös erzielen:

34’000 Fr.  – 6800 Fr. = 27’200 Fr. 

Selbst wenn durch den NZZ Libro Verlag (1000 Ex.) wie auch durch den eigenen Shop (500 Ex.) alle bisher 1500 gedruckten Berichte verkauft werden könnten, bliebe der Bund letztlich auf Ausgaben von 30k Fr. sitzen:

53’694 Fr. – 17’000 – 6800 Fr. = 29’894 Fr.

Closed Access soll zu höherer Visibilität führen

Auf die Frage, weshalb trotz dieser enormen öffentlichen Finanzierung der Bericht nicht frei elektronisch zu Verfügung steht, antwortet Lorenzo Cascioni von der Bundeskanzlei:

Für die Buchpublikation wurde ein externer Verlag herbeigezogen, um dem Buch eine grössere Visibilität zu verschaffen. Aufgrund des kommerziellen Aspekts dieser Zusammenarbeit sind die Bücher (print und elektronisch) nur entgeltlich zu erwerben. Wir verweisen zudem auf Artikel 3 der Gebührenverordnung Publikationen. Gemäss Auskunft des BBL ist dies vorliegend die Grundlage für die Entgeltlichkeit.

Gebührenverordnung Bundespublikationen

In der Tat kann die Bundesverwaltung gemäss dieser Verordnung beim Bezug von Publikationen Gebühren erheben. Was beim Bezug von Print-Publikationen ja durchaus nachvollziehbar ist, wird aber mit der Gebühr auf die elektronische Version ad absurdum geführt. Tragischerweise wurde diese Gebühren für elektronische Publikationen erst 2015 mit der Revision dieser Verordnung eingeführt. Auszug aus dem erläuternden Bericht:

Die bisherige Gebührenverordnung Publikationen sah bis anhin keine Gebühren für elektronische Publikationen vor. Der Internet-Shop
Publikationen des Bundesamtes für Bauten und Logistik (BBL) erlaubt
es aber beispielsweise bereits heute, sowohl kostenlose wie auch kostenpflichtige elektronische Publikationen anzubieten. Die neue Gebührenverordnung trägt diesem Umstand Rechnung und sieht deshalb neu die Möglichkeit vor, für elektronische Publikationen eine Gebühr zu erheben. Dies bezieht sich insbesondere auf elektronische Publikationen, deren Erstellung oder Veredelung aufwändig ist. Nicht aufwändige
elektronische Publikationen können aber weiterhin gratis bezogen werden. Damit wird dem Bedürfnis der Herausgeber in der Bundesverwaltung entsprochen, welche einer kostenpflichtigen gedruckten Publikation eine elektronische Version zur Seite stellen wollen.

Im Weiteren ist im Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember
2004, (BGÖ; SR 152.3) Art. 17 Abs. 4 festgehalten: „Für die Abgabe von Berichten, Broschüren oder anderen Drucksachen und Informationsträgern kann in jedem Fall eine Gebühr erhoben werden“.

In der allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1) wird die Gebührenpflicht im Art. 2, Ziff. 1
für Dienstleistungen begründet: „Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen“.

Mit diesen Erläuterungen fühlt man sich beim Bericht der „Die Schweiz 2030“ gleich mehrfach vor den Kopf gestossen.

  • Die Entscheidung diesen Bericht zu erstellen (und Kosten zu verursachen) lag alleine bei der Bundeskanzlei. Von einer durch BürgerInnen beanspruchten Dienstleistung, welche allenfalls eine Gebühr gemäss Verursacherprinzip rechtfertigen würde, kann insbesondere bei den Herstellungskosten der elektronischen Version, nicht gesprochen werden.
  • Alleine die Tatsache, dass die Bundeskanzlei es für sinnvoll hielt, eine Printausgabe zu erstellen, für welche eine Gebühr gerechtfertigt sein mag, begründet nicht, weshalb die elektronische Version ebenfalls kostenpflichtig sein soll. Die Kosten für das Hochladen und Hosting eines Berichts sind heute vernachlässigbar.

Fazit

Das Verbreitungsrecht zum Bericht „Die Schweiz 2030“ liegt nachwievor bei der Bundeskanzlei. Möchte sie wirklich die grösst mögliche Visibilität des Berichts erreichen, dann sollte sie diesen Bericht frei elektronisch zugänglich machen. Gemäss Gebührenverordnung Publikationen Art. 4 Abs. 3 obliegt ihr diese Kompetenz.

Die inhaltliche Verlagsarbeit von NZZ Libro wurde mit dem Gestaltungsauftrag von 37’000 Fr mehr als genügend abgegolten. Es ist unwahrscheinlich, dass diese initialen Kosten des Bundes, jemals durch die Erlöse des Verkaufs gedeckt werden. Schon gar nicht, wenn die Bundeskanzlei dem NZZ Libro Verlag in einem unverständlich grosszügigen Akt, nahezu sämtliche Gewinne aus dem Verkauf von 1000 vorfinanzierten Exemplaren überlässt.

Es wäre sinnvoller, wenn sich die Bundeskanzlei von den mitschwingenden Pseudo-Argument der Kostdeckung gemäss Verursacherprinzip gänzlich lossagen würde, und den Bericht elektronisch unter einer offenen CC-Lizenz zugänglich macht. 

Update 18.12.2018

Das BBL ergänzte auf eine weitere explizite Anfrage hin, endlich die Basisofferte, auf der festgehalten ist:

 Für jedes durch den Verlag verkaufte Exemplar erhält der Verlaggeber (Bundeskanzlei) eineRückzahlung von 20 % der Netto-Verlagseinnahmen.

Initiale Offerte für das Buchprojekt mit einer angedachten Auflage von 10’000 Exemplaren. 

Update 18.04.2019

Die Bundeskanzlei ist meinem Anliegen entgegen gekommen. Ab sofort steht das PDF im Shop Bundespublikationen frei zu Verfügung. Dies ist das Resultat einer erfolgreichen Schlichtung gemäss BGÖ beim EDÖB.

Inzwischen ist von Damian Müller (Ständerat, FDP) zur Publikation eine Interpellation (19.3232) mit diversen Fragen eingereicht worden.

Thüringen will Open Access konsequent vorantreiben

Das Bundesland Thüringen hat sich eine „Strategie für die Digitale Gesellschaft“ gegeben, die auch das Thema Open Access berücksichtigt. In der Pressemitteilung des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft heißt es:

„Gemeinsam mit den Hochschulen hat das Wissenschaftsministerium eine Strategie zur Digitalisierung an Hochschulen entwickelt. Ein Ziel ist z.B. der hochschulübergreifende Datenaustausch und die Nutzung gleicher Campus-Management-Systeme, durch die etwa gemeinsame Schulungen organisiert oder Informationen ausgetauscht werden können. Bis Ende 2019 wird auch die Einführung von „Open Access Systemen“ angestrebt, die den offenen Zugang zu wissenschaftlicher Forschung ermöglichen. Auch die Lehrformate und -inhalte werden angepasst, entsprechende Modellprojekte gefördert.“

In der Strategieschrift (PDF), die gestern auf den Weg gebracht wurde, werden folgende vier Maßnahmen zur Förderung von Open Access benannt:

  1. „Aufforderung an Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, verstärkt in Open-Access-Medien zu publizieren sowie das durch § 38 Abs. 4 UrhG gewährleistete Zweitveröffentlichungsrecht konsequent zu nutzen“,
  2. „Information und Beratung der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler durch Open-Access-Beauftragte an den Hochschulbibliothekszentren“,
  3. „Hochschulen intensivieren ihre Zusammenarbeit in den Bereichen Elektronisches Publizieren und Open Access im Rahmen des Kooperationsverbundes Thüringer Hochschulbibliotheken mit der Digitalen Bibliothek Thüringen (DBT) als gemeinsamer Plattform“,
  4. „Regelmäßiges Monitoring des Publikationsverhaltens ab 2019.“

Thüringen_Open_AccessInteressant ist, das die Strategieschrift durch eine Online-Umfrage unterfüttert wurde. Nach dieser sprechen sich 65,9 Prozent der Thüringerinnen und Thüringer für einen verstärkten Ausbau kostenfreier Zugänge zu Forschungsarbeiten aus. Unter den befragten Studierenden sprechen sich sogar 85,2 Prozent für die Förderung von Open Access aus.

In der Vergangenheit haben bereits einige Bundesländer Open-Science-Strategien (Baden-Württemberg, Berlin und Hamburg) und Open-Access-Strategien (Schleswig-Holstein) auf den Weg gebracht oder angekündigt.

Verlage kündigen Klage gegen ResearchGate an

Laut der Verlagsinitiative „Coalition for Responsible Sharing“ ist die außergerichtliche Einigung zwischen dem Verband der Wissenschaftsverlage STM und ResearchGate gescheitert. (Hintergrund.)

In einem Statement auf der Website der Initiative werden „formal steps to remedy the illicit hosting of millions of subscription articles on the ResearchGate site“ angekündigt. Unterzeichnet wurde die Erklärung von den Unternehmen American Chemical Society, Brill, Elsevier, Wiley und Wolters Kluwer.

Ankündigt wird jetzt die Versendung von sogenannten „takedown notices“ an ResearchGate. Mit diesen „Mahnschreiben“ wollen die Verlage erreichen, dass aus ihrer Sicht unrechtmäßig zugänglich gemachte Fachartikel von der Plattform entfernt werden. Ähnliche Schritte hat Elsevier bereits 2013 gegen Academia.edu unternommen.

Darüber hinaus streben die American Chemical Society und Elsevier ein gerichtliches Verfahren an, in dem „ResearchGate’s copyright responsibility“ geklärt werden soll. Dieses Verfahren könnten aus deutscher Sicht sehr interessant werden, da es auch das Zweitverwertungsrecht in § 38 Abs. 4 Urheberrechtsgesetz tangieren könnte.

Auf der Plattform des Berliner Start-Ups ResearchGate können Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler Artikel und Forschungsdaten teilen. Laut eigenen Angaben nutzen über 13 Millionen Forschende aus 193 Ländern das Netzwerk und teilen dort über 100 Millionen Artikel. Laut einer Studie von Jamali aus dem Februar 2017 werden knapp über 50 Prozent der Artikel auf ResearchGate ohne Zustimmung der Verlage zugänglich gemacht.

Rat für Informationsinfrastrukturen (RfII) empfiehlt nationale Forschungsdateninfrastruktur

Der Rat für Informationsinfrastrukturen (RfII) hat heute unter dem Titel „Leistung aus Vielfalt“ Empfehlungen zu Prozessen und zur Finanzierung des Forschungsdatenmanagements in Deutschland veröffentlicht.

RfII – Rat für Informa onsinfrastrukturenIm Kern des jetzt veröffentlichten Positionspapiers steht die Empfehlung zur Etablierung einer „Nationalen Forschungsdateninfrastruktur (NFDI)“.

Das Positionspapier wurden im Rahmen eines „forschungspolitische[n] Gespräch[es] über die wachsende Bedeutung der Digitalisierung für Wissenschaft und Forschung“ der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) veröffentlicht. (Siehe hierzu die Pressemitteilung der GWK.)

Die GWK hat im November 2013 die Einrichtung des Rates für Informationsinfrastrukturen (RfIIbeschlossen. Die Einsetzung des Gremiums geht auf eine Empfehlung des Wissenschaftsrates aus dem Jahr 2012 zurück.

Update, 27.06.2016: Das BMBF hat eine Pressemitteilung zu der Übergabe der Empfehlungen veröffentlicht.

EU- und G7-Staaten setzen auf Open Science

Heute hat der Rat für Wettbewerbsfähigkeit („Competitiveness Council“) der Europäischen Union seine „Council Conclusions on the Transition towards an Open Science System“ verabschiedet (PDF).

In einer Pressemitteilung der niederländischen Ratspräsidentschaft, unter dem Titel „Europa entscheidet sich für Open Access“, wird der Kern der europäischen Open-Science-Strategie deutlich:

„Ab 2020 müssen alle wissenschaftlichen Publikationen zu Ergebnissen öffentlich finanzierter Forschungsarbeiten frei zugänglich sein.“

Über diese klare Richtungsentscheidung hinaus sollen, so der Rat, auch die „Beurteilungskriterien für wissenschaftliche Arbeiten angepasst werden“:

„Es sollte nicht mehr vorrangig darum gehen, wie viele Publikationen ein Wissenschaftler vorweisen kann und wie oft er in anderen Arbeiten zitiert wird. Vielmehr sollten die gesellschaftlichen Auswirkungen einer Forschungsarbeit eine viel größere Rolle spielen.“

Zur offen Zugänglichkeit und Nachnutzung von Forschungsdaten unterstreichen der Rat in seinen „Conclusions“,

„that research data originating from publicly funded research projects could be considered as a public good, and encourages the Member States, the Commission and stakeholders to set optimal reuse of research data as the point of departure, whilst recognising the needs for different access regimes because of Intellectual Property Rights, personal data protection and confidentiality, security concerns, as well as global economic competitiveness and other legitimate interests. Therefore, the underlying principle for the optimal reuse of research data should be: ‚as open as possible, as closed as necessary‘.“

Amsterdam Call for Action on Open Science

Amsterdam Call for Action on Open ScienceIn den „Conclusions“ werden auch einige Maßnahmen des lesenswerten „Amsterdam Call for Action on Open Science“ (PDF) aufgegriffen, der im April im Rahmen der niederländischen Ratspräsidentschaft veröffentlicht wurde.

Dieser „Call“ benennt zentrale Maßnahmen zur Förderung von Open Science auf. U. a. gibt es eine Aufforderung an die wissenschaftlichen Einrichtungen in Europa zukünftig auf Vertraulichkeitsvereinbarungen mit Verlagen zu verzichten.

Zur weiteren Begleitung des Prozesses hin zu Open Science hat Carlos Moedas, EU-Kommissar für Forschung, Wissenschaft und Innovation, Mitglieder für die „European Open Science Policy Platform“ (OSPP) nominiert (PDF).

European Open Science Cloud

Bereits gestern hat der Rat „Conclusions“ zum „Digital Single Market“ veröffentlicht (PDF). In diesen wird u. a. die Bedeutung der „European Open Science Cloud“ (EOSC) betont. Mit Hilfe dieser „Europäische Dateninfrastruktur“ sollen Forschungsdaten „über Fachgebiete und Grenzen hinweg“ ausgetauscht werden können. Carlos Moedas, erklärte im April in einer Pressemitteilung das Anliegen der EOSC:

„Unser Ziel ist die Schaffung einer Europäischen Cloud für offene Wissenschaft – einer zuverlässigen Umgebung, die es über Technologien, Fachgebiete und Grenzen hinweg Millionen von Forschern ermöglicht, Forschungsdaten auszutauschen und zu analysieren, um so die Effizienz und Produktivität in der Wissenschaft zu erhöhen. Wir haben den Appell der Wissenschaftler, eine Infrastruktur für offene Wissenschaft aufzubauen, gehört und einen umfangreichen Plan entwickelt, mit dem wir uns nun an die Arbeit machen können. Der Nutzen der offenen Daten für Europas Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft wird enorm sein.“

G7 –  Tsukuba Communiqué

Auch die G7-Wissenschaftsministerinnen und -ministern befassten sich Mitte Mai im japanischen Tsukuba mit dem Thema Open Science. In dem dort verabschiedeten „Tsukuba Communiqué“ (PDF) heißt es:

„We recognized a growing need to share common international principles for open science and to put these principles into practice through open access to scholarly publications and open data. Furthermore, we recognized the importance of stronger foundations for the support of open science, such as incentives for researchers and institutions, support systems and human resources. We recognize the need to promote access, taking into consideration privacy, security, and legitimate proprietary rights, and different legal and ethical regimes, as well as global economic competitiveness and other legitimate interests.“

Open Innovation, Open Science, Open to the WorldWeiter kündigen die G7-Wissenschaftsministerinnen und -ministern in dem „Communiqué“ die Einsetzung einer Arbeitsgruppe an, die sich u. a. mit Praktiken und Anreizen für Open Science befassen soll.

Passend zu diesen Entwicklungen hat die EU-Kommission heute das Zukunftskonzept  „Open Innovation, Open Science, Open to the World – a vision for Europe“ veröffentlicht – natürlich frei zugänglich (PDF).