Bundeskanzlei verhindert freien Zugang und subventioniert NZZ Libro Verlag

Die folgende Geschichte fängt mit der Pressemeldung Bundesrat nimmt den Bericht «Die Schweiz 2030» zur Kenntnis vom 16.10.2018 an.

Die Schweizerische Bundeskanzlei hat 77 Persönlichkeiten aus verschiedene Branchen und Landesteilen eingeladen, kurz und prägnant wichtige Entwicklungen, die der Bundesrat bei der Festlegung der Bundespolitik berücksichtigen sollte, zu schildern. Gemäss Pressemeldung wird der Bericht in die Erarbeitung des nächsten Legislaturprogrammes einfliessen.

Bericht ist auch elektronisch kostenpflichtig

Normalerweise würde man nun bei solchen staatspolitisch relevanten Berichten der Verwaltung erwarten, dass der Bericht in der Pressemeldung verlinkt ist. Hier jedoch nicht. Anstelle einer URL gibt es bloss den Hinweis, dass der Bericht im Webshop „Bundespublikationen“ oder beim Verlag „NZZ Libro“ kostenpflichtig erworben werden muss.

Buch „Die Schweiz 2030“ käuflich für 34 Fr. im Shop Bundespublikationen
„Die Schweiz 2030“ käuflich für 20.50 Fr. (E-Book) und für 34 Fr. (Print) im Shop von NZZ Libro

Autorinnen haben kein Honorar erhalten

Da die Bundeskanzlei bei diesem Bericht als Herausgeberin angegeben war, erkundigte ich mich nach dem Hintergrund dieser merkwürdigen Konstellation und verlangte gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Auskunft und Einblick in die relevanten Akten.

Hinsichtlich des Urheberrechts zu diesem Bericht gab Lorenzo Cascioni, Leiter Sektion Strategische Führungsunterstützung der Bundeskanzlei folgende Auskunft:

Die Autorinnen und Autoren haben ihren Beitrag unentgeltlich verfasst. Als Dank erhalten sie ein Gratisexemplar vom Buch. Die Urheberrechte am Text verbleiben beim Autor/bei der Autorin, die Nutzungsrechte für alle Auflagen und Ausgaben werden den Herausgebern bzw. dem Verlag übertragen.

Bund bezahlte 53’000 Franken

Hinsichtlich der finanziellen Situation wurde ich ans Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) verwiesen, welche das Bestellverfahren durchgeführt und die Abrechnung vorgenommen hat. Ich erhielt Einsicht zu den drei relevanten Bestellbestätigungen. Für die Erstellung und Gestaltung einer druckreifen PDF-Version des Berichts flossen 37k Fr. zum NZZ Libro Verlag. Für den Druck der Buchblöcke, der Umschläge und des Binden von 2000 Exemplaren wurden zusätzlich 16k Fr. an zwei weitere Firmen bezahlt:

Gestaltungsarbeiten (NZZ Libro Verlag)37’000 Fr.
Druck (Ostschweiz Druck AG)  5’530 Fr.
Buchbinderei-Arbeiten (Bubu AG)11’164 Fr
Total bezahlte Kosten durch Bund (exkl. MwSt)53’694 Fr.

Von den 2000 gedruckten Exemplare wurde die Hälfte durch die Bundesverwaltung selber beansprucht:

  • Je ein Gratisexemplar an die Autorinnen und Autoren
  • Je ein Gratisexemplar an die Kantone, Parteien und an die Parlamentarierinnen und Parlamentarier
  • Eigenbedarf innerhalb der Verwaltung (Bundesräte, Departemente/Bundeskanzlei)
  • Verkauf über Shop Bundespublikationen (ca. 500)

Subventionierung des NZZ Libro Verlags

Die andere Hälfte (1000 Ex.) wurde NZZ Libro für den Verkauf zu Verfügung gestellt. Gemäss einer (mir noch nicht zugänglichen) Basisofferte, soll für jedes durch den Verlag verkaufte Exemplar eine Rückzahlung von 20% der Netto-Verlagseinnahmen an den Bund zurückgehen. Der restliche Betrag sei als Entschädigung für die Aufwände und Vermarktung des Buches von Seiten Verlag gedacht. 

Gelingt es dem NZZ Libro Verlag alle 1000 Exemplare zu einem Preis von 34 Fr. zu verkaufen, kann er ohne eigenes Risiko und und viel Aufwand 27’200 Fr. Erlös erzielen:

34’000 Fr.  – 6800 Fr. = 27’200 Fr. 

Selbst wenn durch den NZZ Libro Verlag (1000 Ex.) wie auch durch den eigenen Shop (500 Ex.) alle bisher 1500 gedruckten Berichte verkauft werden könnten, bliebe der Bund letztlich auf Ausgaben von 30k Fr. sitzen:

53’694 Fr. – 17’000 – 6800 Fr. = 29’894 Fr.

Closed Access soll zu höherer Visibilität führen

Auf die Frage, weshalb trotz dieser enormen öffentlichen Finanzierung der Bericht nicht frei elektronisch zu Verfügung steht, antwortet Lorenzo Cascioni von der Bundeskanzlei:

Für die Buchpublikation wurde ein externer Verlag herbeigezogen, um dem Buch eine grössere Visibilität zu verschaffen. Aufgrund des kommerziellen Aspekts dieser Zusammenarbeit sind die Bücher (print und elektronisch) nur entgeltlich zu erwerben. Wir verweisen zudem auf Artikel 3 der Gebührenverordnung Publikationen. Gemäss Auskunft des BBL ist dies vorliegend die Grundlage für die Entgeltlichkeit.

Gebührenverordnung Bundespublikationen

In der Tat kann die Bundesverwaltung gemäss dieser Verordnung beim Bezug von Publikationen Gebühren erheben. Was beim Bezug von Print-Publikationen ja durchaus nachvollziehbar ist, wird aber mit der Gebühr auf die elektronische Version ad absurdum geführt. Tragischerweise wurde diese Gebühren für elektronische Publikationen erst 2015 mit der Revision dieser Verordnung eingeführt. Auszug aus dem erläuternden Bericht:

Die bisherige Gebührenverordnung Publikationen sah bis anhin keine Gebühren für elektronische Publikationen vor. Der Internet-Shop
Publikationen des Bundesamtes für Bauten und Logistik (BBL) erlaubt
es aber beispielsweise bereits heute, sowohl kostenlose wie auch kostenpflichtige elektronische Publikationen anzubieten. Die neue Gebührenverordnung trägt diesem Umstand Rechnung und sieht deshalb neu die Möglichkeit vor, für elektronische Publikationen eine Gebühr zu erheben. Dies bezieht sich insbesondere auf elektronische Publikationen, deren Erstellung oder Veredelung aufwändig ist. Nicht aufwändige
elektronische Publikationen können aber weiterhin gratis bezogen werden. Damit wird dem Bedürfnis der Herausgeber in der Bundesverwaltung entsprochen, welche einer kostenpflichtigen gedruckten Publikation eine elektronische Version zur Seite stellen wollen.

Im Weiteren ist im Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember
2004, (BGÖ; SR 152.3) Art. 17 Abs. 4 festgehalten: „Für die Abgabe von Berichten, Broschüren oder anderen Drucksachen und Informationsträgern kann in jedem Fall eine Gebühr erhoben werden“.

In der allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1) wird die Gebührenpflicht im Art. 2, Ziff. 1
für Dienstleistungen begründet: „Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen“.

Mit diesen Erläuterungen fühlt man sich beim Bericht der „Die Schweiz 2030“ gleich mehrfach vor den Kopf gestossen.

  • Die Entscheidung diesen Bericht zu erstellen (und Kosten zu verursachen) lag alleine bei der Bundeskanzlei. Von einer durch BürgerInnen beanspruchten Dienstleistung, welche allenfalls eine Gebühr gemäss Verursacherprinzip rechtfertigen würde, kann insbesondere bei den Herstellungskosten der elektronischen Version, nicht gesprochen werden.
  • Alleine die Tatsache, dass die Bundeskanzlei es für sinnvoll hielt, eine Printausgabe zu erstellen, für welche eine Gebühr gerechtfertigt sein mag, begründet nicht, weshalb die elektronische Version ebenfalls kostenpflichtig sein soll. Die Kosten für das Hochladen und Hosting eines Berichts sind heute vernachlässigbar.

Fazit

Das Verbreitungsrecht zum Bericht „Die Schweiz 2030“ liegt nachwievor bei der Bundeskanzlei. Möchte sie wirklich die grösst mögliche Visibilität des Berichts erreichen, dann sollte sie diesen Bericht frei elektronisch zugänglich machen. Gemäss Gebührenverordnung Publikationen Art. 4 Abs. 3 obliegt ihr diese Kompetenz.

Die inhaltliche Verlagsarbeit von NZZ Libro wurde mit dem Gestaltungsauftrag von 37’000 Fr mehr als genügend abgegolten. Es ist unwahrscheinlich, dass diese initialen Kosten des Bundes, jemals durch die Erlöse des Verkaufs gedeckt werden. Schon gar nicht, wenn die Bundeskanzlei dem NZZ Libro Verlag in einem unverständlich grosszügigen Akt, nahezu sämtliche Gewinne aus dem Verkauf von 1000 vorfinanzierten Exemplaren überlässt.

Es wäre sinnvoller, wenn sich die Bundeskanzlei von den mitschwingenden Pseudo-Argument der Kostdeckung gemäss Verursacherprinzip gänzlich lossagen würde, und den Bericht elektronisch unter einer offenen CC-Lizenz zugänglich macht. 

Update 18.12.2018

Das BBL ergänzte auf eine weitere explizite Anfrage hin, endlich die Basisofferte, auf der festgehalten ist:

 Für jedes durch den Verlag verkaufte Exemplar erhält der Verlaggeber (Bundeskanzlei) eineRückzahlung von 20 % der Netto-Verlagseinnahmen.

Initiale Offerte für das Buchprojekt mit einer angedachten Auflage von 10’000 Exemplaren. 

Update 18.04.2019

Die Bundeskanzlei ist meinem Anliegen entgegen gekommen. Ab sofort steht das PDF im Shop Bundespublikationen frei zu Verfügung. Dies ist das Resultat einer erfolgreichen Schlichtung gemäss BGÖ beim EDÖB.

Inzwischen ist von Damian Müller (Ständerat, FDP) zur Publikation eine Interpellation (19.3232) mit diversen Fragen eingereicht worden.

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