Big Bang statt Big Deal?Verhandlungen in der Schweiz mit Elsevier, Springer und Wiley drohen zu scheitern

Es geht um 22.4 Mio EUR, welche die Schweizer Hochschulen alleine den drei grossen Verlagen Elsevier, Springer und Wiley jährlich für Zeitschriften bezahlen.

Quelle: Schneider Gabi (2019). Nationaler Aktionsplan Open Access. 7.11.2019

In 6 Wochen könnte es sein, dass dieses Geld nicht mehr an diese Verlage fliesst. Am 16. Oktober erhielten die Schweizer Hochschulen von Michael Hengartner, Präsident von swissuniversities einen Brief, wonach Vorbereitungen zu treffen sind, sollten die Ende Jahr auslaufenden Verträge nicht erneuert werden.

Seit einem Jahr versucht ein Verhandlungsteam mit Vertretung von Rektor/innen, Forschenden, Bibliotheken und des Schweizer Konsortiums Read & Publish Verträge mit den drei Grossen zu erreichen. Die Ziele dieser Verhandlungen wurden vorgängig in einem fortschrittlichen Factsheet, welches sich an den Verhandlungsgrundsätzen von LIBER orientiert, angekündigt.

2018: Kniefall vor Springer Nature

Während andere Länder nun schon seit mehreren Jahren Offsetting-Agreements mit diversen Verlagen abschliessen und dadurch den Open Access Anteil ihrer „eigenen“ Artikelproduktion steigern, hat die Schweiz bisher von der Seitenlinie zugesehen und den Verlagen weiterhin Millionen für Closed Access hinterhergeworfen. Anfang dieses Jahres haben einige Hochschulen immerhin mit RSC ein erstes, jedoch intransparentes Read & Publish Agreement geschlossen.

Gemäss dem Factsheet von swissuniversities wollte man eigentlich schon 2019 ein Read & Publish Agreement mit Springer Nature haben. Allerdings wurde Mitte (!) 2018 still und leise im Fliesstext auf der OA-Webseite von swissuniversities folgender Satz eingefügt:

Im Interesse eines erfolgreichen Transformationsprozesses passte swissuniversities auf Wunsch von Springer Nature die im März 2018 kommunizierte Agenda an und vereinbarte für 2019 eine Übergangslösung.

Wie das Beschaffungsportal simap.ch zeigt, kostete diese euphemistisch bezeichnete „Übergangslösung“ 5.2 Mio EUR.

Verzug des Aktionsplans

Gemäss der Open Access Strategie (2017) von swissuniversities sollen 2024 alle von öffentlichen Geldern finanzierten wissenschaftlichen Publikationen „der Schweiz“ frei zugänglich sein. Wenn dieses Ziel noch erreicht werden soll, muss nun Einiges geschehen. Beim Aktionsplan ist man in diversen Bereichen in Verzug:

Quelle: Schneider Gabi (2019). Nationaler Aktionsplan Open Access. 7.11.2019

Kein Zweitveröffentlichungsrecht

Ein herben Dämpfer erlebte die Strategie ebenfalls, als der Wunsch nach einem gesetzlich verankerten Zweitveröffentlichungsrecht im Parlament bei der Urheberrechtsrevision im Sommer 2019 durchfiel:

Der Bundesrat ist hier der Auffassung, dass ein gesetzgeberischer Eingriff nicht notwendig ist. Die Universitäten stehen bereits heute in Verhandlung mit den Verlegern. Zudem hat Swissuniversities auch in den Hearings darauf hingewiesen, dass die Schweiz im Bereich Open Access im internationalen Vergleich eine führende Rolle einnimmt. Das zeigt schon, dass die Selbstregulierung hier funktioniert, ohne dass es eine zusätzliche Regulierung durch den Gesetzgeber braucht.

Bundesrätin Karin Keller-Sutter, im Ständerat am 4.6.2019

Man kann dies Entscheid des Parlaments durchaus als Quittung dafür ansehen, dass man in den vergangenen Jahren die eigene Passivität im Dossier OA gegenüber der Öffentlichkeit und Politik permanent beschönigt hat.

Zur Erinnerung: Als 2010 Nationalrat Theophil Pfister den Bundesrat einlud, mit dem Gewicht des Geldgebers den Zielen von OA eine stärkere Gewichtung zu geben (Motion 10.3240) wurde diese Einladung ausgeschlagen:

Insgesamt werden nach Einschätzung des Bundesrates die Arbeiten im Bereich Open Access von den verantwortlichen Akteuren zielführend und effizient angegangen. Für den Bundesrat sind somit die Anliegen der Motion erfüllt, und es besteht zum jetzigen Zeitpunkt kein zusätzlicher Handlungs- und Regelungsbedarf im Sinne der Motion.

Befreiungsschlag ist möglich und nötig

Swissuniversities kann sich nun aus der selbstverschuldeten Lethargie befreien, indem nun Ende dieses Jahr klar Stellung gegenüber den Verlagen bezieht und konsequent für OA einsteht.

Man darf sich auch in Erinnerung rufen, dass die Unzufriedenheit mit den grossen Verlagen, insbesondere mit Elsevier, eine lange Geschichte hat:

Zwischenbericht_2010.jpg
Auszug Protokolle ETH-Rat 2010

Wie beispielsweise eine Umfrage an der ETHZ ebenfalls ergeben hat, wird eine Transformation zu OA von den Forschenden klar befürwortet und es gibt eine grosse Bereitschaft auf die Abos zu verzichten.

Dabei könnte Swissuniversities auch gar die Read- und Publishverträge ganz überspringen und sich voll und ganz auf die Finanzierung von Gold OA fokussieren. Die COAliton-S gibt diesen Agreements letztlich sowieso nur eine Chance bis 2024:

After 2024, we will be encouraging institutional libraries and large consortia to switch from ‘read and publish’ agreements with publishers to ‘pure publish’ deals for portfolios of subscription journals that have become open-access journals. The cOAlition S funders will contribute to financing such deals

Und man darf auch ruhig noch einmal betonen, dass die Nutzung von Sci-Hub in der Schweiz legal ist und eine fantastische Abdeckung bietet.

Update 3. Dezember 2019

Die Universität Bern informiert zum ersten mal öffentlich und gibt bekannt, dass swissuniversities am 13. Dezember entscheiden werden.

OA zwischen Realismus und Utopie: 1. Green OA

Seit einiger Zeit nehme ich vermehrt unter OA-BefürworterInnen eine Stimmung wahr, die sich gegen die aktuellen OA-Entwicklungen, insbesondere OA2020.org richtet. Es besteht die Befürchtung, dass die Idee mit dem gross angelegten Wechsel zu Gold OA mit Fokus auf APCs in eine Richtung abdriftet, welche den Status Quo bloss verschlimmbessert und das ursprüngliche erhoffte Potential von OA nicht ausschöpft.

Mich irritiert diese Stimmung. Nicht weil ich die dahinter liegende Motivation nicht teile, sondern schlicht, weil ich mit meiner Erfahrung zu einer anderen Einschätzung der Realisierbarkeit von Alternativen gelange. In mehreren Blogposts möchte ich deshalb, einige Argumente (m)einem Realitätscheck unterziehen. In diesem Post geht es zunächst um Green OA, der von vielen OA-BefürworterInnen nachwievor als der „sinnvollere Weg“ angepriesen wird.

Von der richtigen Theorie in die schwierige Praxis

Die Idee von Green OA, wie sie insbesondere Stevan Harnad seit 1994 unermüdlich propagiert, ist so einfach wie richtig. Forschende stellen ihre publizierten Papers auf ein Repository und ermöglichen so (ggf. auch über den „Request a Copy“-Button) eine freie alternative Zugangsmöglichkeit. Sind einmal alle Artikel so zugänglich, könnten Bibliotheken ihre Journals abbestellen und so die Verlage zwingen nur noch das Organisieren des Peer Reviews zu sehr niedrigen Preisen („Fair Gold OA„) anzubieten.

Allerdings übersehen Vertreter von Green OA, wie schwer sich Forschende in der Praxis bei der Hinterlegung auf ein Repository tun. Und sie übersehen, dass Universitäten und Forschungsförderer mit wenigen Ausnahmen nicht nur unwillig, sondern sogar systemisch unfähig sind, Forschende wirksam zu verpflichten ihre Publikationen auf ein Repository zu stellen.

Green OA kommt sei Jahren auf keinen grünen Zweig

Ich habe 6 Jahre lang die Repositories an den Universitäten Zürich und Bern betreut. In beiden Fällen existierten nahezu ideale Bedingungen: Verpflichtende OA-Policy, Verbindung mit Universitärem Jahresbericht & Reporting, Darstellung der von Publikationslisten auf Autorenwebseiten, Genügend Betreuung bzw. Rechteabklärung für jede einzelne Publikation. Trotzdem gelang und gelingt es diesen Repositories seit Jahren nicht über einen OA Anteil von 45% hinauszukommen. Auch das bei Green OA stets erwähnte Vorzeige-Repository ORBi der Université de Liège (BEL) bleibt der OA-Anteil unter 50%. Lediglich der Volltext-Anteil kommt auf 75%.

ORBi

Quelle: Präsentation von Paul Thirion, Directeur, Bibliothèques de l’ULg, Conférence OA, Université de Lausanne, 1. Dez. 2017 (Slides / Video)

Das hat mitunter auch mit dem Aufwand zu tun: Forschende müssen aktiv werden, ihre Rechte klären (lassen) und die Autorenversion liefern. Im Vergleich zur Forschung und zum Schreiben der Publikation ist diese Arbeit eigentlich ein Klacks. Aber trotzdem wird sie von vielen Forschenden als unnötige Bürokratie aufgefasst und entsprechend verweigern sich viele dieser Arbeit. Was so gut wie nie Konsequenzen hat.

Fehlende Compliance & Keine Sanktionen

Denn Leitungsgremien von Universitäten und von Förderorganisationen bzw. deren Beiräten bestehen zu einem grossen Teil aus aktiven Wissenschaftlern. Nicht wenige Hochschulen haben Selbstverwaltung mit Stolz in ihrem Leitbild verankert. Da ist die (menschliche) Tendenz sehr gross, dass niemand gegenüber seinen KollegInnen und vielleicht auch gegenüber sich selber eine härtere Gangart einschlagen will. Selbst die wenigen verpflichtenden OA-Policies werden nur deshalb bewilligt, weil schon implizit davon ausgegangen wird, dass sie nicht hart durchgesetzt werden. Wenn bei einer Umfrage an der Universität Zürich 10 Jahre nach der Einführung einer solchen verpflichtenden OA-Policy 63% Prozent der an der Universität arbeitenden Forschenden angeben diese NICHT zu kennen (bei der ETH Zürich waren es gar 74%), zeigt dies sehr deutlich, dass Leitungsgremien nicht fähig oder nicht willens sind die eigenen Regeln bei Green Road durchzusetzen.

Green OA kann kompliziert sein bzw. gemacht werden.

Und selbst wenn Green OA künftig konsequenter eingefordert würde, können Verlage ihre Self-Archiving Policies jederzeit so anpassen, dass Green OA kompliziert und verlangsamt oder gar gänzlich verhindert wird. Wer sich beispielsweise mal die Mühe mach die Autorenverträge der American Chemical Society hinsichtlich Möglichkeiten nach Green OA durchzulesen, wird merken was ich damit meine. Selbst Sherpa Romeo schafft es nicht, diese für AutorInnen einfach zusammenzufassen, ohne dabei auf die Nebenbedingungen und Ausnahmen hinzuweisen.

Nur noch das gesetzliche Zweitveröffentlichungsrecht oder das initiale nicht-exklusive Abtreten der Verbreitungsrechte (Stichworte: Harvard Modell, UKSCL), können Green OA dann noch halbwegs zu einem effektiven Weg machen. In beiden Fällen verbleibt auch das nicht zu unterschätzende Makel, dass AutorInnen aktiv werden müssten um „nur“ eine Autorenversion zu Verfügung zu stellen.

Wie aufwändig und kompliziert dies dann immer noch ist, zeigt in Deutschland die  Existenz des Projekts DeepGreen. Dieses hat zum Ziel, die durch die Allianz-Lizenzen erhaltenen Rechte für Green OA systematisch durch Dritte wahrzunehmen, weil sich die AutorInnen ganz offensichtlich selbst nicht drum kümmern.

Beispiel: „Praxishandbuch Open Access“

Die Problematik konnte man auch überdeutlich am „Praxishandbuch Open Access“ sehen, welches 2017 bei De Gruyter erschienen ist. Hier wollten die HerausgeberInnen nicht ohne die Reputation des Verlages auskommen, hatten aber nicht das nötige Geld um den Sammelband gleich Gold OA zu finanzieren. Entsprechend war die Vereinbarung mit de Gruyter, dass das Buch ein Jahr nach Publikationsdatum beim Verlag frei zugänglich sein wird, während bis dahin die einzelnen Kapitel in der Autorenversion zugänglich gemacht werden konnten. Längst nicht alle AutorInnen, von denen man annehmen darf, sich bei OA auszukennenen, haben diese Möglichkeit während des ersten Jahres via Green OA wahrgenommen. Erst recht kann davon ausgegangen werden, dass andere Forschende die weiter weg von OA sind, noch mehr Mühe mit Green OA haben.

Fazit: Green OA kann nur Zwischenlösung sein

Man kann Green OA natürlich als Möglichkeit betrachten, welche das primäre Bedürfnis nach OA erfüllt. Green OA aber als gleichwertige Alternative zu Gold OA zu bezeichnen, wie dies einige OA-BefürworterInnen leider tun, ist aus meiner Perspektive Unsinn. Es wird dabei übersehen, dass ja bei Green OA die Kosten für den klassischen Erwerb ja trotzdem anfallen. Im Gegenzug wird es meistens nötig mühsam mit Autorenversionen und Sperrfristen zu arbeiten, was kaum die Lösung der Zukunft sein kann.

Green OA kann lediglich eine Zwischenlösung sein, um das Zugangsmonopol bei den Verlagen zu brechen, und um diese in einem Folgeschritt durch Einstellung des klassischen Erwerbs, zu einem (kostengünstigen) Wechsel zu Gold OA zu bewegen. Allerdings muss man anerkennen, dass der Anteil Green OA in den letzten Jahren kaum in einen Bereich vorgerückt ist, bei dem sich ein Wechsel zu Gold OA deswegen aufgedrängt hat. Einzige Ausnahme ist da vielleicht die Hochenergiephysik mit der Ablage in ArXiv und SCOAP3. Es ist aber insgesamt sehr unwahrscheinlich, dass Green OA nach so vielen Jahren plötzlich massiv aufholen kann. Entsprechend scheint es mir angebracht primär andere Wege ins Auge zu fassen.

 

Update 17.4.2018

Martin Brändle liefert via Twitter noch eine Statistik, wonach bei ZORA, dem Repository der Universität Zürich vorallem der OA-Anteil wegen Gold-OA wächst:

Das Gold-OA auf dem Vormarsch ist, wurde auch im finnische OA-Monitoring von 2016 festgestellt. Bei einigen Institutionen überwiegt der Gold-OA Anteil schon sehr deutlich.

Thüringen will Open Access konsequent vorantreiben

Das Bundesland Thüringen hat sich eine „Strategie für die Digitale Gesellschaft“ gegeben, die auch das Thema Open Access berücksichtigt. In der Pressemitteilung des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft heißt es:

„Gemeinsam mit den Hochschulen hat das Wissenschaftsministerium eine Strategie zur Digitalisierung an Hochschulen entwickelt. Ein Ziel ist z.B. der hochschulübergreifende Datenaustausch und die Nutzung gleicher Campus-Management-Systeme, durch die etwa gemeinsame Schulungen organisiert oder Informationen ausgetauscht werden können. Bis Ende 2019 wird auch die Einführung von „Open Access Systemen“ angestrebt, die den offenen Zugang zu wissenschaftlicher Forschung ermöglichen. Auch die Lehrformate und -inhalte werden angepasst, entsprechende Modellprojekte gefördert.“

In der Strategieschrift (PDF), die gestern auf den Weg gebracht wurde, werden folgende vier Maßnahmen zur Förderung von Open Access benannt:

  1. „Aufforderung an Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, verstärkt in Open-Access-Medien zu publizieren sowie das durch § 38 Abs. 4 UrhG gewährleistete Zweitveröffentlichungsrecht konsequent zu nutzen“,
  2. „Information und Beratung der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler durch Open-Access-Beauftragte an den Hochschulbibliothekszentren“,
  3. „Hochschulen intensivieren ihre Zusammenarbeit in den Bereichen Elektronisches Publizieren und Open Access im Rahmen des Kooperationsverbundes Thüringer Hochschulbibliotheken mit der Digitalen Bibliothek Thüringen (DBT) als gemeinsamer Plattform“,
  4. „Regelmäßiges Monitoring des Publikationsverhaltens ab 2019.“

Thüringen_Open_AccessInteressant ist, das die Strategieschrift durch eine Online-Umfrage unterfüttert wurde. Nach dieser sprechen sich 65,9 Prozent der Thüringerinnen und Thüringer für einen verstärkten Ausbau kostenfreier Zugänge zu Forschungsarbeiten aus. Unter den befragten Studierenden sprechen sich sogar 85,2 Prozent für die Förderung von Open Access aus.

In der Vergangenheit haben bereits einige Bundesländer Open-Science-Strategien (Baden-Württemberg, Berlin und Hamburg) und Open-Access-Strategien (Schleswig-Holstein) auf den Weg gebracht oder angekündigt.

Nature – lesen ja, drucken nein!

Der Verlag des renommierten Nature-Journals, die Nature Publishing Group (NPG), feiert sich selbst. In einer aktuellen Pressemitteilung des Mutterkonzerns Macmillan Science heißt es „Macmillan Science and Education revolutioniert Zugang zu wissenschaftlichen Erkenntnissen.“

Die Revolution soll laut Pressemitteilung durch zwei Maßnahmen umgesetzt werden:

„1. Den Abonnenten von 49 Fachzeitschriften von nature.com können eine eindeutige URL zur schreibgeschützten Vollversion eines publizierten wissenschaftlichen Textes an Kollegen oder Mitarbeiter weiterleiten, ganz bequem per E-Mail oder über soziale Medien.“

„2. Zugang für Journalisten und Blogger: 100 Medienkanälen und Blogs auf der ganzen Welt, die über Forschungsergebnisse berichten, die auf nature.com veröffentlicht wurden, können ihre Leser über einen Link zur schreibgeschützten Vollversion eines wissenschaftlichen Originalartikels verweisen und ihnen so Zugang zu tausenden hochwertigen wissenschaftlichen Abhandlungen verschaffen.“

Zukünftig öffnen Personen, die die erwähnte „eindeutige URL“ des Verlags anklicken, in ihrem Browser eine Anwendung namens „ReadCube„. Über diese Anwendung kann die PDF-Datei eines Artikels dann angesehen werden. Druck und Speicherung eines Artikels sind nicht möglich. Weiter besteht die Möglichkeit – nach Anmeldung – Artikel zu annotieren und eigene Sammlungen anzulegen. Vorrausetzung ist jedoch immer, dass die Nutzenden über die „eindeutige URL“ verfügen.

Dieses Vorhaben ist begrüßenswert. Von einer Revolution kann jedoch keine Rede sein.

Interessant sind die Hintergründe der Ankündigung:

  • Von Seiten der Wissenschaft gibt es eine klare Erwartungshaltung: Forschende erwartet heute sofortigen Zugriff auf alle Publikationen, die für ihre Arbeit von Interesse sind. Forschenden deren Bibliothek ein breites Portfolio an Zeitschriften lizenziert hat, haben einen Vorsprung bei der Wissensproduktion. Wer keinen Zugang zu den neusten Publikationen, hat kaum eine Chance im kompetitiven Wissenschaftssystem.
  • Dagegen gibt es auf Seiten der Verlage den Wunsch nach Kontrolle über die verlegten Inhalte. Es liegt – wenig überraschend – im Interesse von Nature, dass der Zugriff auf die Artikel des Verlags über die NPG-Server läuft und nicht über die  Open-Access-Repositorien der wissenschaftlichen Einrichtungen.

Open-Access-Repositorien, sowie der Austausch von Artikeln über Projekt-Wikis, Mailinglisten und andere Kanäle, sind jedoch für viele Forschenden von großer Bedeutung, da ihre Institutionen die ständig teurer werdende Zeitschriften nicht mehr lizenzieren können. Selbst Harvard, die wohl reichste Bildungseinrichtung der Welt, ist nicht mehr in der Lage ihren Forschenden den Zugang zu alle relevanten Zeitschriften sicherzustellen.

Die angekündigte Maßnahme des NPG ist es also eine logische Antwort auf den Wunsch nach Open Access. Darüber hinaus bietet die Maßnahme dem Verlag mehrere Vorteile:

  • Da auch Blogs und Zeitungen die „eindeutige URL“ nutzen können, werden die Klickzahlen auf nature.com erhöht. Mit Blick auf Altmetrics ein nachvollziehbarer Schritt.
  • Weiter wird das Literaturverwaltungssystem „ReadCube“, dass von der Nature-Tochter „Digital Science“ betrieben wird gefördert.

Die Ankündigung von Nature passt gut in die aktuellen Verlagsstrategien rund um Open Science. Die US-Regierung hat 2013 eine Direktive zur Förderung von Open Access erlassen. Nach dieser Verordnung müssen die öffentlichen Forschungseinrichtungen in den USA Open-Access-Policies verankern.

Die Verlage haben dies zum Anlass genommen und eine Initiative namens „CHORUS“ gestartet. Anliegen der Verleger ist es, den Zugang zu den Artikeln weiterhin über ihre Verlagsplattformen zu ermöglichen. Für diese Dienstleistung – unter Kontrolle der Verlage –  sollen die US-Behörden dann zahlen. Dagegen arbeiten die Hochschulen und Forschungseinrichtungen in den USA an einer verteilten und öffentlichen Infrastruktur namens „SHARE„. Diese Infrastruktur basiert auf der Vernetzung der Open-Access-Repositorien der wissenschaftlichen Einrichtungen.

Nun könnte man begrüßen, dass Verlage die Open-Access-Policies aufgreifen an einer Lösung zur Verbesserung des Zugangs bauen. Die Diskussion um die NPG-Ankündigung zeigt jedoch wo die Probleme liegen. Die Bedingungen des Zugangs und der möglichen Nachnutzung werden durch die Verlage kontrolliert und nicht durch die Wissenschaft. Siehe dazu auch den Kommentar von John Wilbanks:

 „So, Nature said a thing about public access tonight. Everything is free to read* they say. But there’s an asterisk, pesky and persistent, next to read. And it’s a big one. The asterisk is that you can’t do anything but read the document, and you have to […] use their proprietary reader software in order to read the document, and you have to hope that someone who has a subscription or is a journalist is kind enough to share a link to the document that you want to read, and if you try to do anything other than look at the document passively on a screen you’re basically gonna get sued for copyright infringement.“

Forschung und Lehre werden also auch weiterhin eine öffentliche Repositorien-Infrastruktur benötigen, die es Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern auch ermöglicht Artikel zu drucken, zu speichern und im Idealfall auch zu bearbeiten (Stichwort: Text und Data Mining).

Die Ankündigung von Nature ist eine gute Marketing-Idee. Sie ist zu begrüßen, solange die Forschenden auch weiterhin die Möglichkeit haben, die Nature-Artikel auf Open-Access-Repositories zu speichern.

Die Ankündigung von Nature zeigt, dass die Diskussion um Open Science immer komplexer wird. Längst geht es nicht mehr nur um den Zugang zu wissenschaftlicher Literatur. Nur wenn Forschenden mit Artikeln arbeiten können, werden sich die Chancen der digitalen Wissenschaft realisieren lassen. Deshalb scheint es wichtig in der Diskussion um Open Access zwischen „gratis“ (freier Zugang) und „libre“ (offene Nachnutzung) zu unterscheiden. Die NPG-Politik sowie auch das Zweitveröffentlichungsrecht in Deutschland, ermöglichen nur den „gratis“ Zugang, längerfristiges Ziel ist es jedoch, die „libre“ Nachnutzung der Inhalte zu ermöglichen. Dieses Ziel kann  jedoch nur erreicht werden, wenn Forschende in ihrer Urheberrechtsposition gestärkt werden und mit offenen Lizenzen Dritten (z. B. auch Maschinen) die Arbeit mit und an den Artikeln auf Basis offener Informationsinfrastrukturen ermöglichen.

BMBF: „Das Urheberrecht muss der Wissenschaft dienen“

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat sich in den letzten Jahren in der Diskussion um Open Access zurückgehalten. Nun gibt es erfreuliche Nachrichten: Eine Website wirbt seit heute für Open Access.

Unter dem Motto „Open Access: Das Urheberrecht muss der Wissenschaft dienen“ informiert das Ministerium über Open Access und stellt die Ergebnisse seines strategischen Dialogs zum Thema „Wissenschafts- und innovationsfreundliches Urheberrecht für die digitale Wissensgesellschaft“ unter einer offenen Lizenz (CC-BY-ND) zur Verfügung (PDF).

Bereits im Juni hat das BMBF im Rahmen des G8 Science Ministers Statement den offenen Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen und Forschungsdaten gewürdigt.
Zur Rolle des Wissenschaftsministeriums beim Thema Open Access heißt es auf der neuen Website:

„Aufgabe der Forschungs- und Innovationspolitik ist es, Rahmenbedingungen zu schaffen, die die Entstehung von Wissen, seinen Austausch und seine Zirkulation fördern. Ein ungehinderter Wissensfluss ist Grundvoraussetzung für exzellente und innovative Forschung, aber auch für den Transfer der Ergebnisse in Produkte und Dienstleistungen – zum Nutzen der gesamten Gesellschaft. Daher setzt sich auch das Bundesministerium für Bildung und Forschung für mehr Open Access ein.“

Auch wird das Zweitverwertungsrechts für wissenschaftliche Autorinnen und Autoren beworben. Die Regelung in § 38 Abs. 4 UrhG tritt zum 01.01.2014 in Kraft. Über die Regelung wurde sieben Jahre lang gestritten. Zukünftig hat „[d]er Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, [..] auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“ (BGBl. I, Nr. 59, 08.10.2013)

Vielen Vertreterinnen und Vertretern aus der Wissenschaft geht die Regelung nicht weit genug. Auch die Länder fordern weitere Anpassungen. In einer Pressemitteilung des Bundesrats zur Billigung des Gesetzes heißt es:

„Der Bundesrat macht in einer begleitenden Entschließung jedoch zugleich deutlich, dass die von ihm in den vergangenen Jahren formulierten Anforderungen an ein wissenschaftsadäquates Urheberrecht noch nicht vollständig aufgegriffen wurden.“

Das Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ gibt konkrete Handlungshinweise. Es hat diesen Monat zehn Forderungen an die künftige Bundesregierung gegen den „Reformstau beim Wissenschaftsurheberrecht“ veröffentlicht.

In ihren Wahlprogrammen haben sowohl Union als auch SPD eine stärkere Förderung von Open Access angekündigt. So kündigte z.B. die Union an, bei einem Wahlsieg „zusammen mit der Wissenschaft eine sogenannte ‚Open-Access-Strategie’“ entwickeln zu wollen (PDF). Und die SPD stellte in ihrem Programm die Arbeit an einem „bildungs- und wissenschaftsfreundliches Urheberrecht“  (PDF) in den Fokus.

Spannend wird nun sein, welche konkreten Maßnahmen im Koalitionsvertrag aufgegriffen werden.

Bundesrat billigt Zweitverwertungsrecht

Der Bundesrat hat heute die Einführung eines Zweitverwertungsrechts für wissenschaftliche Autorinnen und Autoren beschlossen (Beratungsvorgang 643/13). In einer Pressemitteilung heißt es dazu:

„Der Bundesrat macht in einer begleitenden Entschließung jedoch zugleich deutlich, dass die von ihm in den vergangenen Jahren formulierten Anforderungen an ein wissenschaftsadäquates Urheberrecht noch nicht vollständig aufgegriffen wurden. Er erwartet daher unter anderem, dass die neue Bundesregierung umgehend nachhaltige Regelungen für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im Intranet von Schulen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen erarbeitet.“

Bis zuletzt gab es in der Wissenschaft deutliche Kritik an dem Gesetz. Das Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ hatte sogar eine Ablehnung des Gesetzes gefordert. Kritisiert wurde der enge Anwendungsbereich des jetzt verabschieden Zweitverwertungsrechts. So fokussiert das Gesetz nur Publikationen, die im Rahmen der ausseruniversitären und der drittmittelgeförderten Forschung entstehen. Diese Einschränkung wurde auch von den Wissenschaftsorganisationen als Diskriminierung von Forschenden an Hochschulen kritisiert. Darüber hinaus geht die Embargofrist von zwölf Monaten an den Bedürfnissen der MINT-Fächer vorbei. Weiter sind Artikel in Sammelwerken, die nicht zweimal jährlich erscheinen, ausgeschlossen. Darüber hinaus darf nur die Manuskriptversion eines Artikels auf dem Repositorium veröffentlicht werden.

Bei aller Kritik ist das Gesetz ein Schritt in die richtige Richtung. Die weitere Arbeit an der Schaffung eines wissenschaftsfreundlichen Urheberrechts sollte in der kommenden Legislaturperiode rasch angegangen werden. Die „Expertenkommission für Forschung und Innovation“ (EFI) der Bundesregierung hat Anfang des Jahres auf die Relevanz von Open Access für die Innovationsfähigkeit des Wissenschaftsstandort Deutschland hingewiesen und dabei auch die Notwendigkeit eines Zweitverwertungsrechts betont. Darüber hinaus gilt es, die Zielvorgabe der Europäischen Kommission einzuhalten: Bis 2016 sollen 60% der Publikationen, die im Rahmen der öffentlich geförderten Forschung in Europa entstehen, ohne Barrieren über das Internet zugänglich frei gemacht sein. Ohne die Ausweitung des Zweitverwertungsrechts auf die hochschuleigene Forschung wird diese Vorgabe nur schwer umzusetzen sein. An der Nachbesserung des Gesetzes, nach der Wahl, führt wohl kein Weg vorbei.

Für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler lohnt sich bei der praktischen Umsetzung des Grünen Wegs von Open Access weiterhin der Blick in die Datenbank SHERPA/RoMEO. Diese gibt Auskunft darüber, was welche Verlage im Hinblick auf die Selbstarchivierung wissenschaftlicher Publikationen gestatten. In vielen Fällen ist es möglich Publikationen bereits sechs Monate nach Erscheinen auf Repositorien frei zugänglich zu machen.

Bundestag bringt Zweitveröffentlichungsrecht auf den Weg

Der Bundestag hat gestern mit der Mehrheit von Union und FDP die Einführung eines Zweitveröffentlichungsrechts beschlossen.

Zukünftig hat „[d]er Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, [..] auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“ (BT-Drucksache 17/13423)

Enttäuschend ist, dass die Änderungswünsche der Wissenschaftsorganisationen und des Bundesrates am Zweitverwertungsrecht nicht berücksichtigt wurden. Problematisch ist insbesondere der enge Anwendungsbereich des Gesetzes. So fokussiert das verabschiedete Zweitveröffentlichungsrecht nur Publikationen, die im Rahmen der ausseruniversitären und der drittmittelgeförderten Forschung entstehen. Diese Einschränkung wurde vom Bundesrat und von der Allianz der Wissenschaftsorganisationen als Diskriminierung von WissenschaftlerInnen an Hochschulen kritisiert. Darüber hinaus geht eine Embargofrist von zwölf Monaten an den Bedürfnissen der MINT-Fächer vorbei. Weiter sind Artikel in Sammelwerken, die nicht zweimal jährlich erscheinen, ausgeschlossen. Darüber hinaus darf nur die Manuskriptversion eines Artikels auf dem Repositorium veröffentlicht werden.

Diese Einschränkungen im Zweitverwertungsrecht wurden bereits Anfang des Monats in einer Anhörung im Rechtsauschuss erörtert. Dort sprach sich die Mehrheit der ExpertInnen für eine Verankerung des Zweitveröffentlichungsrechts aus und kritisierte die vorgesehenen Beschränkungen.

Anträge der Oppositionsparteien, die stärker auf die Bedürfnisse der Wissenschaft fokussiert waren, wurden in der gestrigen Plenardebatte abgelehnt.

Begrüßenswert ist, dass Union und FDP begleitend zum Zweitverwertungsrecht noch einen Entschließungsantrag auf den Weg gebracht haben, der das Thema umfassender angeht. Aus Sicht der Verlagsseite handelt es sich bei diesem Antrag um „ideologische[n] Ballast“, desen Umsetzung  „auf eine Gängelung der Wissenschaftler hinausläuft.“

Linke und SPD kritisieren die unbefriedigende Umsetzung des Zweitveröffentlichungsrechts in öffentlichen Stellungnahmen: Der Berichterstatter der SPD-Bundestagsfraktion spricht von einem „Trauerspiel“ und einem „untaugliches Gesetz“. Für die Linke ist es „unverständlich, dass dieses Vorhaben so lange in Schubladen schlummerte und nun keine Zeit mehr für eine fundierte Weiterentwicklung bleibt.“ Die Grünen hatten bereits im April die Benachteiligung wissenschaftlicher AutorInnen an den Universitäten kritisiert.

Spannend wird nun die Diskussion im Wahlkampf werden: Das Thema Open Access ist in allen Parteiprogrammen verankert. Die Union will bei einem Wahlsieg „zusammen mit der Wissenschaft eine sogenannte ‚Open-Access-Strategie’ entwickeln“ (PDF), die FDP will Open Access in den Förderungsrichtlinien verankern (PDF), die SPD will weiter an einem „bildungs- und wissenschaftsfreundliches Urheberrecht“ arbeiten (PDF), die Grünen wollen neben der Förderung von „Open Access und Open Data im Wissenschaftsbereich“ „eine umfassende Wissenschaftsschranke“ einführen sowie Open Access „zur verpflichtenden Bedingung“ bei der Forschungsförderung machen (PDF) und die Linke stelle Offenheit als Paradigma der „modernen“ Wissenschaft in den Fokus und möchte mit „verpflichtende[n] Open-Access-Veröffentlichung“ „Wissen, das mit Steuermitteln erarbeitet wurde“ grundsätzlich offen zugänglich machen.

Mit Blick auf diese Vorhaben der Parteien ist das Zweitveröffentlichungsrecht, so der Börsenverein, ein „schlechtes Vorzeichen für die kommende Legislaturperiode, in der sich das Ringen um ein akzeptables Urheberrecht für den Bereich Bildung und Wissenschaft wohl fortsetzen wird.“

Aus Sicht der Wissenschaft bleibt zu hoffen, dass die Befürchtungen der Verlage eintreten und so zukünftig deutlich mehr Dynamik in die Diskussion kommt. Mit den  Vorgaben der Internet-Enquete gibt es eine parteiübergreifende Vorstellung zur weiteren Umsetzung von Open Access. Diese gilt es im Dialog mit der Wissenschaft zu realisieren.

Update, 11:48: Der Link auf den Gesetzentwurf (17/13423) wurde korrigiert.

Bundesrat: Zweitveröffentlichungsrecht auch für Hochschulen

Der Bundesrat hat den Kabinettsentwurf  des Zweitveröffentlichungsrechts in seiner 909. Sitzung beschlossen. Die Länder fordern in ihrer Stellungnahme (Drucksache 265/13(B))  jedoch eine Ausweitung des Anwendungsbereiches: Auch Publikationen, die im Rahmen der von den Hochschulen eigenfinanzierten Forschung entstehen, sollen vom  Zweitveröffentlichungsrecht abgedeckt werden. Darüber hinaus wird für die MINT-Fächer eine „Embargofrist von längstens sechs Monaten“ empfohlen. Der Entwurf der Bundesregierung sieht ein Embargo von zwölf Monaten für alle Disziplinen vor. Weiter wird die Einschränkung auf Publikationen, die in „mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlungen“ erscheinen, als „nicht zielführend“ bewertet, „da dadurch einzelne Fächer ohne Grund benachteiligt würden.“

Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg würdigt die Entscheidung als „einen wichtigen Meilenstein in Richtung auf ein wissenschafts- und hochschulfreundlicheres Urheberrecht.“

Wissenschaftsorganisationen kritisieren Einschränkungen beim geplanten Zweitveröffentlichungsrecht

Die deutschen Wissenschaftsorganisationen kritisieren die Einschränkung des Kabinettsentwurf zum Zweitveröffentlichungsrechts auf “Forschungstätigkeiten, die im Rahmen der öffentlichen Projektförderung oder an einer institutionell geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtung durchgeführt werden.”

Durch diese Einschränkung würde – im Gegensatz zum Referentenentwurf des BMJ – eine Unterscheidung zwischen a) der eigenfinanzierten Forschung an Hochschulen und b) der drittmittelfinanzierten Forschung sowie der Forschung an außeruniversitären Einrichtungen vorgenommen. Damit würde das Zweitveröffentlichungsrecht nur für die Drittmittel-Forschung und die Forschung an außeruniversitären Forschungseinrichtung gelten.

In einer Pressemitteilung wird das Zweitveröffentlichungsrecht grundsätzlich begrüßt. Die Einschränkung des Anwendungsbereiches wird jedoch als Diskriminierung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern an Hochschulen verstanden. In der Erklärung heißt es:

„Das Zweitveröffentlichungsrecht sollte aus Sicht der Allianz dazu dienen, möglichst alle wissenschaftlichen Erkenntnisse, die mit Steuermitteln gefördert werden, frei zugänglich zu machen, um eine erhöhte Zirkulation von Wissen zu erzielen und den Nutzen der eingesetzten Steuermittel zu maximieren. Der Gesetzentwurf ist insofern inkonsequent und sollte im Bundestag entsprechend nachgebessert werden.“

Darüber hinaus wird eine Anpassung der Embargofrist, insbesondere für die STM-Disziplinen, auf sechs Monate gefordert. Hier verweisen die Wissenschaftsorganisationen auf ihre gemeinsam mit der Kultusministerkonferenz verfasste die Stellungnahme zum Referentenentwurf.

Eine Sammlung weiterer Reaktionen auf den Kabinettsentwurf findet sich hier.

 

Kabinett verabschiedet Entwurf eines Zweitveröffentlichungsrechts

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger erklärt heute in einer Pressemitteilung:

„Mit einem Zweitverwertungsrecht für Wissenschaftler bringen wir Autoren und Nutzer näher zueinander und stärken die Wissenschaft. Wenn die Öffentlichkeit eine Forschungsarbeit fördert, ist es nur gerecht, wenn diese nach Fertigstellung ins Internet gestellt werden kann. Um die Verlagsinteressen zu berücksichtigen, haben wir hier eine Karenzzeit von 12 Monaten geregelt.“

Der „Entwurf eines Gesetzes zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes“ findet sich hier.

Irritierend ist die Fokussierung des Zweitveröffentlichungsrechts auf „Forschungstätigkeiten, die im Rahmen der öffentlichen Projektförderung oder an einer institutionell geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtung durchgeführt werden.“ (S. 14) Wie es scheint sind Publikationen, die im Rahmen von Forschungsprojekten entstehen, die eine Hochschule selbst finanziert nicht betroffen. So heißt es weiter: „Der Anwendungsbereich des Zweitveröffentlichungsrechts ist auf diese Bereiche beschränkt, da hier das staatliche Interesse an einer Verbreitung der Forschungsergebnisse besonders hoch ist.“

Reaktionen und Bewertungen in Auswahl (Stand 24.04.2013)