Bundesgericht hält Versand von Zeitschriftenartikeln durch Bibliotheken für zulässig

Das Schweizer Bundesgericht hat entschieden: Bibliotheken dürfen auf Bestellung einzelne Aufsätze aus wissenschaftlichen Zeitschriften einscannen und per E-Mail an berechtigte Benutzer verschicken. Der von der ETH Zürich betriebene Dokumentenlieferdienst ist mit dem Urheberrecht vereinbar. Das Bundesgericht hebt das Urteil des Zürcher Handelsgerichts auf und weist die Klage von Elsevier, Springer und Thieme ab.

Erlaubte Herstellung beinhaltet auch Versand

Während das Zürcher Handelsgericht zwar der ETH-Bibliothek zubilligte Kopien/Scans für den Eigengebrauch herzustellen, hielt es jedoch den Versand als unzulässig. Dieser Auffassung konnte das Bundesgericht nicht folgen. Wenn ein Benutzer in der Bibliothek berechtigt ist eine Kopie für den Eigengebrauch anzufertigen, dann darf die Bibliothek dies auch auf aktives Nachfragen für den Benutzer tun. Allerdings dürfen Bibliotheken nicht auf Vorrat scannen, ansonsten tatsächlich die Dienstleistung der Verlage kopiert würde.
Auch anerkennt das Bundesgericht, dass die Interessen der Verlage (denen mit einem Verbotsrecht des Dokumentlieferdienstes zweifelsohne am Besten gedient ist) und der Autoren nicht notwendigerweise deckungsgleich sind, wie von den Verlagen mal wieder frech behauptet. Eine Beeinträchtigung legitimer Interessen der Autoren sei durch das Betreiben eines Dokumentlieferdienst durch eine Bibliothek nicht auszumachen.

Gratulation!

Mit diesem Entscheid geht nun eine grosse Verunsicherung in der Schweizer Bibliothekslandschaft zu Ende. Entsprechend kann ich mich dem (Eigen)Lob der ETH  anschliessen, welche inzwischen in einer Pressemeldung verlautbaren liess:

Somit lässt sich an dieser Stelle festhalten, dass im vorliegenden Fall die Interessen von Wissenschaft, Forschung und Lehre gegenüber den kommerziellen Interessen einiger Verlage die Oberhand behalten haben. Die Standhaftigkeit der ETH Zürich hat auf diese Weise einen nicht unbedeutenden Beitrag zur Sicherung des Wissenschaftsstandortes Schweiz beigetragen.

Dieser Kampf ist tatsächlich gewonnen und das ist sehr erfreulich. Gratulation an alle Beteiligten für die Standhaftigkeit.

Standhaftigkeit weiterhin nötig

Allerdings soll dies nicht davon ablenken, dass im Bereich Open Access noch mehr Standhaftigkeit benötigt wird. Denn nachwievor bleibt die ETH-Bibliothek was die Bezahlungen gegenüber den Verlagen betrifft intransparent. Nachwievor ist eine überwiegende Mehrheit der Publikationen (ca. 10’000 pro Jahr) der ETH Zürich nicht frei zugänglich, wie das eigentlich im Interesse von Wissenschaft, Forschung und Lehre und der eigenen Policy seit Jahren der Fall sein sollte und mit entsprechenden zu treffenden Massnahmen auch erreicht werden könnte. Siehe Beispiel Holland.

2 Gedanken zu “Bundesgericht hält Versand von Zeitschriftenartikeln durch Bibliotheken für zulässig

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