BMBF: „Das Urheberrecht muss der Wissenschaft dienen“

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat sich in den letzten Jahren in der Diskussion um Open Access zurückgehalten. Nun gibt es erfreuliche Nachrichten: Eine Website wirbt seit heute für Open Access.

Unter dem Motto „Open Access: Das Urheberrecht muss der Wissenschaft dienen“ informiert das Ministerium über Open Access und stellt die Ergebnisse seines strategischen Dialogs zum Thema „Wissenschafts- und innovationsfreundliches Urheberrecht für die digitale Wissensgesellschaft“ unter einer offenen Lizenz (CC-BY-ND) zur Verfügung (PDF).

Bereits im Juni hat das BMBF im Rahmen des G8 Science Ministers Statement den offenen Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen und Forschungsdaten gewürdigt.
Zur Rolle des Wissenschaftsministeriums beim Thema Open Access heißt es auf der neuen Website:

„Aufgabe der Forschungs- und Innovationspolitik ist es, Rahmenbedingungen zu schaffen, die die Entstehung von Wissen, seinen Austausch und seine Zirkulation fördern. Ein ungehinderter Wissensfluss ist Grundvoraussetzung für exzellente und innovative Forschung, aber auch für den Transfer der Ergebnisse in Produkte und Dienstleistungen – zum Nutzen der gesamten Gesellschaft. Daher setzt sich auch das Bundesministerium für Bildung und Forschung für mehr Open Access ein.“

Auch wird das Zweitverwertungsrechts für wissenschaftliche Autorinnen und Autoren beworben. Die Regelung in § 38 Abs. 4 UrhG tritt zum 01.01.2014 in Kraft. Über die Regelung wurde sieben Jahre lang gestritten. Zukünftig hat „[d]er Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, [..] auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“ (BGBl. I, Nr. 59, 08.10.2013)

Vielen Vertreterinnen und Vertretern aus der Wissenschaft geht die Regelung nicht weit genug. Auch die Länder fordern weitere Anpassungen. In einer Pressemitteilung des Bundesrats zur Billigung des Gesetzes heißt es:

„Der Bundesrat macht in einer begleitenden Entschließung jedoch zugleich deutlich, dass die von ihm in den vergangenen Jahren formulierten Anforderungen an ein wissenschaftsadäquates Urheberrecht noch nicht vollständig aufgegriffen wurden.“

Das Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ gibt konkrete Handlungshinweise. Es hat diesen Monat zehn Forderungen an die künftige Bundesregierung gegen den „Reformstau beim Wissenschaftsurheberrecht“ veröffentlicht.

In ihren Wahlprogrammen haben sowohl Union als auch SPD eine stärkere Förderung von Open Access angekündigt. So kündigte z.B. die Union an, bei einem Wahlsieg „zusammen mit der Wissenschaft eine sogenannte ‚Open-Access-Strategie’“ entwickeln zu wollen (PDF). Und die SPD stellte in ihrem Programm die Arbeit an einem „bildungs- und wissenschaftsfreundliches Urheberrecht“  (PDF) in den Fokus.

Spannend wird nun sein, welche konkreten Maßnahmen im Koalitionsvertrag aufgegriffen werden.

Ein Gedanke zu “BMBF: „Das Urheberrecht muss der Wissenschaft dienen“

  1. Spannende Entwicklung gibt’s diesbezüglich ja gerade auch auf Landesebene. In BaWü befindet sich derzeit ein Entwurf für eine Novelle des LHG in der Anhörung, in der sich u.a. folgendes findet:

    „Die Erkenntnisse wissenschaftlicher Forschung sollten möglichst frei zugänglich sein. Das Gesetz nimmt deshalb den Open Access-Gedanken in der Form auf, dass Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer verpflichtet werden, sich das Recht auf nichtkommerzielle Zweitveröffentlichung vorzubehalten, wenn es sich um Publikationen von wissenschaftlichen Erkenntnissen in periodisch erscheinenden Sammlungen und Zeitschriften handelt, die im Rahmen der Dienstaufgaben gewonnen worden sind. Ferner können sie durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums dazu verpflichtet werden, die Zweitveröffentlichung in hochschuleigene Repositorien (Plattformen) einzustellen.“

    Das hätte einen deutlich stärkeren Verpflichtungscharakter als alle bisherigen Regelungen (zumindest meines Wissens). Auch wenn’s zunächst „nur“ die Verpflichtung wäre, sich das Recht auf Zweitveröffentlichung vorzubehalten. Verpflichtung zum grünen OA via Rechtsverordnung wäre dann nochmal ein anderes Kaliber. Ich bin bisher immer davon ausgegangen, solche Verpflichtungen seien in Deutschland problematisch, weil sie (irgendwie) mit der grundgesetzlich verankerten Wissenschaftsfreiheit in Konflikt stünden. Mal schauen, was daraus wird.

    Der gesamte Entwurf findet sich hier: http://mwk.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/pdf/gesetze/LHG/Anh%C3%B6rungsentwurf_3._HR%C3%84G.pdf

    Zum Beteiligungsportal des Landes geht’s hier: http://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/kommentieren/hochschulrechtsaenderungsgesetz/

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