Bundestag bringt Zweitveröffentlichungsrecht auf den Weg

Der Bundestag hat gestern mit der Mehrheit von Union und FDP die Einführung eines Zweitveröffentlichungsrechts beschlossen.

Zukünftig hat „[d]er Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, [..] auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“ (BT-Drucksache 17/13423)

Enttäuschend ist, dass die Änderungswünsche der Wissenschaftsorganisationen und des Bundesrates am Zweitverwertungsrecht nicht berücksichtigt wurden. Problematisch ist insbesondere der enge Anwendungsbereich des Gesetzes. So fokussiert das verabschiedete Zweitveröffentlichungsrecht nur Publikationen, die im Rahmen der ausseruniversitären und der drittmittelgeförderten Forschung entstehen. Diese Einschränkung wurde vom Bundesrat und von der Allianz der Wissenschaftsorganisationen als Diskriminierung von WissenschaftlerInnen an Hochschulen kritisiert. Darüber hinaus geht eine Embargofrist von zwölf Monaten an den Bedürfnissen der MINT-Fächer vorbei. Weiter sind Artikel in Sammelwerken, die nicht zweimal jährlich erscheinen, ausgeschlossen. Darüber hinaus darf nur die Manuskriptversion eines Artikels auf dem Repositorium veröffentlicht werden.

Diese Einschränkungen im Zweitverwertungsrecht wurden bereits Anfang des Monats in einer Anhörung im Rechtsauschuss erörtert. Dort sprach sich die Mehrheit der ExpertInnen für eine Verankerung des Zweitveröffentlichungsrechts aus und kritisierte die vorgesehenen Beschränkungen.

Anträge der Oppositionsparteien, die stärker auf die Bedürfnisse der Wissenschaft fokussiert waren, wurden in der gestrigen Plenardebatte abgelehnt.

Begrüßenswert ist, dass Union und FDP begleitend zum Zweitverwertungsrecht noch einen Entschließungsantrag auf den Weg gebracht haben, der das Thema umfassender angeht. Aus Sicht der Verlagsseite handelt es sich bei diesem Antrag um „ideologische[n] Ballast“, desen Umsetzung  „auf eine Gängelung der Wissenschaftler hinausläuft.“

Linke und SPD kritisieren die unbefriedigende Umsetzung des Zweitveröffentlichungsrechts in öffentlichen Stellungnahmen: Der Berichterstatter der SPD-Bundestagsfraktion spricht von einem „Trauerspiel“ und einem „untaugliches Gesetz“. Für die Linke ist es „unverständlich, dass dieses Vorhaben so lange in Schubladen schlummerte und nun keine Zeit mehr für eine fundierte Weiterentwicklung bleibt.“ Die Grünen hatten bereits im April die Benachteiligung wissenschaftlicher AutorInnen an den Universitäten kritisiert.

Spannend wird nun die Diskussion im Wahlkampf werden: Das Thema Open Access ist in allen Parteiprogrammen verankert. Die Union will bei einem Wahlsieg „zusammen mit der Wissenschaft eine sogenannte ‚Open-Access-Strategie’ entwickeln“ (PDF), die FDP will Open Access in den Förderungsrichtlinien verankern (PDF), die SPD will weiter an einem „bildungs- und wissenschaftsfreundliches Urheberrecht“ arbeiten (PDF), die Grünen wollen neben der Förderung von „Open Access und Open Data im Wissenschaftsbereich“ „eine umfassende Wissenschaftsschranke“ einführen sowie Open Access „zur verpflichtenden Bedingung“ bei der Forschungsförderung machen (PDF) und die Linke stelle Offenheit als Paradigma der „modernen“ Wissenschaft in den Fokus und möchte mit „verpflichtende[n] Open-Access-Veröffentlichung“ „Wissen, das mit Steuermitteln erarbeitet wurde“ grundsätzlich offen zugänglich machen.

Mit Blick auf diese Vorhaben der Parteien ist das Zweitveröffentlichungsrecht, so der Börsenverein, ein „schlechtes Vorzeichen für die kommende Legislaturperiode, in der sich das Ringen um ein akzeptables Urheberrecht für den Bereich Bildung und Wissenschaft wohl fortsetzen wird.“

Aus Sicht der Wissenschaft bleibt zu hoffen, dass die Befürchtungen der Verlage eintreten und so zukünftig deutlich mehr Dynamik in die Diskussion kommt. Mit den  Vorgaben der Internet-Enquete gibt es eine parteiübergreifende Vorstellung zur weiteren Umsetzung von Open Access. Diese gilt es im Dialog mit der Wissenschaft zu realisieren.

Update, 11:48: Der Link auf den Gesetzentwurf (17/13423) wurde korrigiert.

8 Gedanken zu “Bundestag bringt Zweitveröffentlichungsrecht auf den Weg

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  2. Ich habe eine Frage: gilt diese Möglichkeit der Zweitverwertung auch für journal-articles in wiss. Zeitschriften die außerhalb Deutschlands erscheinen?

  3. Ich bin kein Jurist! Ich vermute, dass es auf den Gerichtsstand ankommt. Wird vor einem deutschen Gericht geklagt, sehe ich kein Problem. Erfolgt die Klage bei einem ausländischen Gericht wird es wohl kniffliger. Aber ich sehe keinen Grund warum es zu einer Klage eines ausländischen Verlages gegen eine/einen in Deutschland arbeitenden WissenschaftlerIn kommen sollte. In anderen Ländern sind die Policies der Förderorganisationen ja sehr viel härter, als das Zweitverwertungsrecht in § 38 Abs. 4 UrhG. Darüber hinaus gestatten viele (ausländische und deutsche) Verlage das self archiving (siehe SHERPA/RoMEO). Auch ist mir kein Fall (weltweit) bekannt, bei dem ein Verlag gegen eine/einen WissenschaftlerIn wegen Open Access geklagt hat. Ich denke auch nicht, dass eine solche Klage zum Selbstverständnis eines Wissenschaftsverlags (Dienstleister) passen würde. Eine pragmatischer Umgang mit dem Zweitverwertungsrecht scheint mir sinnvoll.

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